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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(3) Die Ausbaukosten sind verfügbar, wenn sie als Haushaltsmittel der Freien<br />

und Hansestadt Hamburg für diesen Wegebau bereitstehen oder wenn sie<br />

ihr von der Person, die den Antrag gestellt hat, gezahlt sind.<br />

(4) 1 Die antragstellende Person kann die Voraussetzungen nach den<br />

Absätzen 1 bis 3 herbeiführen. 2 Auf ihren Antrag werden von der<br />

Wegeaufsichtsbehörde<br />

1. die notwendigen Flächen festgesetzt, soweit sie nicht schon in<br />

städtebaulichen Plänen festgestellt sind;<br />

2. die von ihr zu zahlenden Ausbaukosten vorläufig festgesetzt.<br />

3<br />

Sobald die Wege endgültig hergestellt sind, werden die Ausbaukosten<br />

abschließend festgesetzt; Unterschiedsbeträge sind dann nachzuzahlen<br />

oder zu erstatten.<br />

(5) 1 Hat die Freie und Hansestadt Hamburg binnen eines Jahres, nachdem<br />

der Ausbau gesichert und beantragt worden ist, damit nicht begonnen, so<br />

kann die antragstellende Person von der Wegeaufsichtsbehörde verlangen,<br />

dass ihr der Wegebau in eigener Verantwortung gestattet wird. 2 Dies gilt<br />

nicht, wenn das Grundstück wegen anderer Hindernisse ohnehin nicht<br />

aufgeschlossen werden kann. 3 In dem Wegebaubescheid werden<br />

bestimmt:<br />

1. Art und Maß des Wegeausbaues mit Ausnahme der<br />

Verkehrseinrichtungen und -zeichen;<br />

2. die Auskehrung der gezahlten Ausbaukosten nach dem Grad der<br />

Herstellung;<br />

3. die Unterhaltung der Wege durch die antragstellende Person mit<br />

Ausnahme der Beleuchtung und Reinigung;<br />

4. Auflagen für den Ausbau und die Unterhaltung sowie die behördliche<br />

Überwachung;<br />

5. die Übernahme der Wegebaulast durch die Freie und Hansestadt<br />

Hamburg spätestens zehn Jahre nach der ersten Abnahme.<br />

4<br />

Der Wegebaubescheid wird ungültig, wenn die antragstellende Person<br />

nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung mit dem Ausbau begonnen<br />

oder diesen länger als ein Jahr unterbrochen hat. 5 Die Gültigkeit kann nur<br />

schriftlich verlängert werden.<br />

Hmbg WG § 15 Planfeststellung, Plangenehmigung<br />

(1) 1 Vorhaben, für die § 13 a eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreibt,<br />

dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.<br />

2<br />

Dies gilt nicht für Vorhaben, die vor dem 29. November 2006 nach § 13<br />

Absatz 2 zugelassen worden sind. 3 Für den Bau oder die Änderung<br />

anderer öffentlicher Wege kann auf Antrag der Trägerin der Wegebaulast<br />

ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.<br />

(2) 1 Bebauungspläne im Sinne des Baugesetzbuchs ersetzen die<br />

Planfeststellung nach Absatz 1. 2 Wird eine Ergänzung notwendig oder soll<br />

von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die<br />

Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. 3 In diesen Fällen<br />

gelten § 40, § 43 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absätze 1 bis 4<br />

BauGB.<br />

(3) Anstelle des Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung<br />

erteilt werden, wenn mit den Trägern öffentlicher Belange, deren

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