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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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von Kreuzungen sowie über Umleitungen bei vorübergehenden<br />

Verkehrsbeschränkungen auf öffentlichen Wegen zu treffen.<br />

Hmbg WG § 13 Umfang der Wegebaulast<br />

(1) 1 Die Wegebaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der<br />

öffentlichen Wege zusammenhängenden Aufgaben. 2 Bei öffentlichen<br />

Wegen auf Hochwasserschutzanlagen umfasst die Wegebaulast auch die<br />

Pflicht zur Beseitigung von Schäden an den Hochwasserschutzanlagen, die<br />

durch die Benutzung des Weges entstehen.<br />

(2) Art, Umfang und Zeitpunkt der ersten Anlage sowie des Ausbaues eines<br />

öffentlichen Weges bestimmt die Wegeaufsichtsbehörde.<br />

(3) 1 Die öffentlichen Wege sind im Rahmen der Leistungsfähigkeit der<br />

Trägerin der Wegebaulast in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis<br />

genügenden Zustand zu unterhalten. 2 Soweit die Trägerin der<br />

Wegebaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zu einer<br />

solchen Unterhaltung außerstande ist, ist der Weg durch Warnzeichen zu<br />

kennzeichnen.<br />

(4) 1 Erfordert die regelmäßige Benutzung eines öffentlichen Weges durch<br />

bestimmte am Verkehr teilnehmende Personen besondere, für den<br />

allgemeinen Verkehr nicht erforderliche bauliche Maßnahmen, Anlagen<br />

oder Zeichen, so kann die Trägerin der Wegebaulast verlangen, dass sie<br />

die Mehrkosten für die Herstellung und Unterhaltung erstatten. 2 Das gilt<br />

insbesondere für Verkehrsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis<br />

3 des Personenbeförderungsgesetzes oder für Fahrzeuge, die wegen ihrer<br />

Bauart, ihrer Abmessungen oder ihres Gewichtes nur ausnahmsweise<br />

zugelassen sind (§ 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der<br />

Fassung vom 28. September 1988 [Bundesgesetzblatt I Seite 1797],<br />

zuletzt geändert am 19. Juni 1996 [Bundesgesetzblatt I Seiten 885,<br />

886]). 3 Die Wegeaufsichtsbehörde kann durch öffentlich-rechtliche<br />

Verträge Vereinbarungen über die Ablösungen derartiger Kosten treffen.<br />

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn im Interesse und auf Antrag der<br />

Anliegerinnen und Anlieger oder sonstiger Interessenten besondere<br />

bauliche Maßnahmen an öffentlichen Wegen durchgeführt werden.<br />

Hmbg WG § 13 a Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(1) Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996<br />

(HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347),<br />

in der jeweils geltenden Fassung unterliegen<br />

1. der Bau von Schnellstraßen im Sinne der Begriffsbestimmung des<br />

Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen<br />

Verkehrs vom 15. November 1975,<br />

2. der Bau von neuen vier- oder mehrstreifigen Straßen auf einer Länge<br />

von mindestens 5 km,<br />

3. der Ausbau und die Verlegung von ein- oder zweistreifigen Straßen zu<br />

vier- oder mehrstreifigen Straßen auf einer Länge von mindestens 10 km.<br />

(2) Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen auch<br />

1. der Bau von sonstigen Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 54

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