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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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[§§ 6 - 8] ZWEITER TEIL Widmung<br />

Hmbg WG § 6 Entstehung und Wirkung<br />

(1) 1 Wege, Straßen und Plätze erhalten die Eigenschaft eines öffentlichen<br />

Weges durch Widmung der Wegeaufsichtsbehörde. 2 Diese hat vorher die<br />

Zustimmung der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers und der<br />

sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten herbeizuführen und die<br />

Straßenverkehrsbehörde zu hören. 3 Die Widmung ist öffentlich bekannt zu<br />

geben.<br />

(2) 1 Die Widmung kann auf einzelne Verkehrsarten sowie auf einzelne<br />

Verkehrszwecke, insbesondere den Anliegerverkehr, den<br />

Wirtschaftsverkehr oder den öffentlichen Personennahverkehr beschränkt<br />

werden. 2 Darauf ist in der Bekanntgabe nach Absatz 1 hinzuweisen.<br />

(3) 1 Wege auf oder an Hochwasserschutzanlagen sind mit dem Vorbehalt zu<br />

widmen, dass ihre Benutzung jederzeit aus Gründen des<br />

Hochwasserschutzes eingeschränkt oder untersagt werden kann. 2 Der<br />

Wegekörper bleibt Bestandteil der Hochwasserschutzanlage; die<br />

deichrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.<br />

(4) Durch privatrechtliche Verfügung oder durch Verfügungen im Wege der<br />

Zwangsvollstreckung über die dem öffentlichen Weg dienenden<br />

Grundstücke oder über Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.<br />

Hmbg WG § 7 Entwidmung<br />

(1) 1 Die Eigenschaft eines öffentlichen Weges verliert der Weg durch<br />

Entwidmung. 2 Diese wird von der Wegeaufsichtsbehörde nach Anhörung<br />

der Straßenverkehrsbehörde und der Trägerin der Wegebaulast<br />

ausgesprochen, wenn der öffentliche Weg für den Verkehr entbehrlich ist<br />

oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Entwidmung<br />

erforderlich machen.<br />

(2) 1 Die Absicht der Entwidmung ist im Amtlichen Anzeiger bekannt zu<br />

machen. 2 Einwendungen gegen die vorgesehene Entwidmung können<br />

innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat seit dem Tage der<br />

Bekanntmachung bei der Wegeaufsichtsbehörde erhoben werden. 3 Die<br />

Entwidmung ist öffentlich bekannt zu geben.<br />

(3) Werden förmlich festgesetzte Straßenlinien oder Verkehrsflächen durch die<br />

Entwidmung betroffen, so bedarf diese der Zustimmung des Senats oder<br />

der von ihm bestimmten Behörde.<br />

(4) Soweit öffentliche Wege in einem Bebauungsplan nach dem In-Kraft-<br />

Treten des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzblatt I<br />

Seite 341) nicht mehr als Verkehrsflächen festgesetzt sind, beschränkt<br />

sich das Entwidmungsverfahren darauf, den Zeitpunkt der Entwidmung zu<br />

bestimmen.<br />

(5) Mit der Entwidmung entfallen Gemeingebrauch (§ 16), Anliegergebrauch<br />

(§ 17) und Sondernutzungen (§ 19).<br />

Hmbg WG § 8 Veränderung<br />

1 Für die Veränderung eines öffentlichen Weges, insbesondere für die<br />

Verbreiterung, Einengung, Höher- oder Tieferlegung, gelten die §§ 6 und 7

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