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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Typenprüfung durch. 2 Eine Typengenehmigung wird erteilt, wenn die<br />

baulichen Anlagen oder Bauteile den Anforderungen nach diesem Gesetz<br />

oder nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschriften entsprechen<br />

und die Brauchbarkeit für den jeweiligen Verwendungszweck<br />

nachgewiesen ist. 3 Eine Typengenehmigung kann auch erteilt werden für<br />

bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem<br />

bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen<br />

errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige<br />

Veränderbarkeit festzulegen.<br />

(2) 1 Die Typengenehmigung darf nur für eine bestimmte Frist erteilt werden,<br />

die fünf Jahre nicht überschreiten soll. 2 Die Frist kann auf Antrag jeweils<br />

bis zu fünf Jahren verlängert werden. 3 Weitere Nebenbestimmungen<br />

können festgelegt werden.<br />

(3) Typengenehmigungen anderer Länder im Geltungsbereich des<br />

Grundgesetzes gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg.<br />

(4) 1 Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine<br />

jeweils erforderliche Baugenehmigung oder Zustimmung einzuholen. 2 Die<br />

in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen brauchen dabei von der<br />

Bauaufsichtsbehörde nicht mehr geprüft zu werden.<br />

Hmbg BauO § 66 Genehmigung Fliegender Bauten<br />

(1) 1 Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind,<br />

an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.<br />

2 Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende<br />

Bauten.<br />

(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch<br />

genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung; diese ist zu erteilen,<br />

wenn die Anforderungen nach diesem Gesetz eingehalten werden.<br />

(3) Zuständig für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist die<br />

Bauaufsichtsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, wenn<br />

1. die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz<br />

oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung in der Freien und<br />

Hansestadt Hamburg hat,<br />

2. die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz<br />

oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung außerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland hat und der Fliegende Bau erstmals in der<br />

Freien und Hansestadt Hamburg aufgestellt und in Gebrauch genommen<br />

werden soll.<br />

(4) 1 Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die<br />

höchstens fünf Jahre betragen soll. 2 Sie kann auf Antrag von der nach<br />

Absatz 3 zuständigen Behörde jeweils bis zu fünf Jahren verlängert<br />

werden; § 73 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die<br />

Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine<br />

Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden<br />

Bauvorlagen beizufügen ist. 4 Ausführungsgenehmigungen anderer Länder<br />

im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelten auch in der Freien und<br />

Hansestadt Hamburg.

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