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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Zeitpunkt, in dem die Kostenpflicht entsteht, für die Berechnung<br />

maßgebend.<br />

(4) 1 Die Kostenforderung verjährt zugleich mit der Hauptforderung, im<br />

übrigen in zwei Jahren. 2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des<br />

Jahres, in dem die Forderung fällig geworden ist. 3 Durch die Verjährung<br />

erlischt der Anspruch.<br />

Auf die Hemmung und auf die Unterbrechung der Verjährung ist § 22 Absätze 3 bis 5 des<br />

Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (<strong>Hamburgisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt<br />

Seite 37) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.<br />

(5) Auf die Verpflichtung mehrerer Personen zur Zahlung derselben Gebühr,<br />

auf Rückzahlung und Verrechnung sowie auf Stundung, Niederschlagung<br />

und Erlaß sind § 9 Absatz 7, § 20 und § 21 des Gebührengesetzes in ihrer<br />

jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.<br />

Hmbg VwVG § 77 Kostenordnung<br />

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Kostenordnung) zu<br />

bestimmen, welche Kosten erhoben werden und wann die Kostenpflicht<br />

entsteht.<br />

(2) 1 Die Kostenordnung muß feste oder nach dem Wert des Gegenstandes<br />

der Amtshandlung zu berechnende Gebührensätze vorschreiben. 2 Ist dies<br />

nicht möglich, so ist der Spielraum für die Festsetzung der Gebühr durch<br />

einen Rahmen zu begrenzen und zu bestimmen, nach welchen Maßstäben<br />

die Gebühr im Einzelfall festzusetzen ist.<br />

(3) In der Kostenordnung kann bestimmt werden, daß<br />

a) bei der Ersatzvornahme durch einen Dritten ein<br />

Verwaltungsgemeinkostenzuschlag in Hohe von zehn vom Hundert der<br />

Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde erhoben wird,<br />

b) die Kosten einer Postnachnahme als Auslagen erhoben werden,<br />

c) eine Gebühr bis zur doppelten Höhe erhoben werden darf, wenn aus<br />

Gründen, die der Schuldner zu vertreten hat, die Vollstreckung den<br />

Einsatz mehrerer Beamten erfordert oder besondere Aufwendungen<br />

notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen<br />

durchgeführt werden muß und dadurch erhöhte Kosten entstehen, die die<br />

normale Gebühr übersteigen und nicht als Auslagen erhoben werden<br />

können,<br />

d) die Kosten aus eingezahlten oder beigetriebenen Beträgen gedeckt<br />

werden dürfen,<br />

e) bei der Vollstreckungshilfe, der Amtshilfe und der Beitreibungshilfe die<br />

ersuchende Stelle die Auslagen zu erstatten hat, die vom Pflichtigen nicht<br />

beigetrieben werden können,<br />

f) bei der Vollstreckungshilfe und der Beitreibungshilfe die ersuchende<br />

Stelle, soweit im Bundesrecht nichts anderes bestimmt ist, auch die<br />

Gebühren zu zahlen hat, die vom Pflichtigen nicht beigetrieben werden<br />

können.

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