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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(2) Die Sicherheiten dürfen erst verwertet werden, wenn dem Pflichtigen die<br />

Verwertungsabsicht bekanntgegeben worden und seit der Bekanntgabe<br />

mindestens eine Woche verstrichen ist.<br />

[§§ 74 - 77] VIERTER TEIL Besondere Vorschriften<br />

Hmbg VwVG § 74 Vollstreckungsschutz bei Zwangsräumung,<br />

Wegnahme und Beitreibung von Geldforderungen<br />

(1) 1 Erstreckt sich die Zwangsräumung (§ 22) auf bewohnte Räume, so<br />

können der Pflichtige und jede seinem Haushalt angehörende Person, die<br />

in ihrem Wohnrecht betroffen werden würden, beim Verwaltungsgericht<br />

befristeten Aufschub beantragen. 2 Der Aufschub ist zu gewähren, wenn<br />

die Gründe des Betroffenen derart zwingend sind, daß sie selbst unter<br />

Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung einen<br />

vorübergehenden Aufschub unabweisbar erscheinen lassen.<br />

(2) Bei der Beitreibung von Geldforderungen und in den Fällen des § 21 hat<br />

die Vollstreckungsbehörde auf Antrag des Pflichtigen eine Maßnahme der<br />

Vollstreckung ganz oder teilweise aufzuheben oder die Vollstreckung<br />

einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter Abwägung der<br />

öffentlichen Interessen wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für<br />

den Pflichtigen bedeutet, die einen vorübergehenden Aufschub oder eine<br />

Einstellung der Vollstreckung unabweisbar erscheinen läßt.<br />

(3) Der Vollziehungsbeamte kann die Wegnahme (§ 21) bis zur Entscheidung<br />

der Vollstreckungsbehörde, jedoch nicht länger als eine Woche<br />

aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 2 glaubhaft<br />

gemacht werden und dem Pflichtigen die rechtzeitige Anrufung der<br />

Vollstreckungsbehörde nicht möglich war.<br />

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann ihre Entscheidungen aufheben oder<br />

ändern, wenn sich die Sachlage ändert.<br />

Hmbg VwVG § 75 Rechtsbehelfe<br />

(1) 1 Die Rechtsmittel und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsakte<br />

richten sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach<br />

den Vorschriften über die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit. 2 Sie<br />

haben keine aufschiebende Wirkung. 3 § 80 Absätze 4 bis 8 der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung in seiner jeweils geltenden Fassung ist<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden<br />

Verwaltungsakt oder gegen die ihr zugrunde liegende Forderung sind<br />

außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den dafür zugelassenen<br />

Rechtsmitteln zu verfolgen.<br />

Hmbg VwVG § 76 Kosten<br />

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und<br />

Auslagen) erhoben.<br />

(2) Die Kosten trägt der Pflichtige.<br />

(3) 1 Die Kosten sind auf 0,10 Euro aufzurunden. 2 Werden Kosten nach dem<br />

Wert des Gegenstandes einer Amtshandlung berechnet, so ist der

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