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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Grundstück im Range vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der<br />

aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, daß das<br />

Vorrecht vor Erlöschen des Anspruchs wegfällt.<br />

(3) Anträge auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung sind nur<br />

zulässig, wenn feststeht, daß der Geldbetrag durch Pfändung nicht<br />

beigetrieben werden kann.<br />

(4) Die Vollstreckbarkeit der Forderung, die Voraussetzungen der<br />

Vollstreckung nach § 35 und die Zulässigkeit der Vollstreckung nach<br />

Absatz 3 unterliegen nicht der Beurteilung des Gerichts.<br />

Hmbg VwVG § 71 Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger<br />

1 Ist eine Sicherungshypothek im Vollstreckungswege eingetragen, so ist bei<br />

Veräußerung des belasteten Grundstücks die Vollstreckung in das Grundstück<br />

gegen den Rechtsnachfolger zulässig. 2 § 30 Absatz 4 ist entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

[§§ 72 - 73] Viertes Kapitel Arrest, Verwertung von Sicherheiten<br />

Hmbg VwVG § 72 Dinglicher Arrest<br />

(1) 1 Zur Sicherung der Beitreibung von Forderungen kann die<br />

Vollstreckungsbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche<br />

Vermögen des Pflichtigen anordnen, wenn zu befürchten ist, daß die<br />

Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. 2 Sie kann den Arrest<br />

auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig<br />

feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. 3 In der Arrestanordnung<br />

ist ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung der Pflichtige<br />

die Vollziehung des Arrestes hemmen und die Aufhebung des vollzogenen<br />

Arrestes erreichen kann. 4 Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht<br />

Hamburg.<br />

(2) Der Arrest darf nur von einem Bediensteten angeordnet werden, der die<br />

Befähigung zum Richteramt besitzt oder vor Inkrafttreten dieses <strong>Gesetze</strong>s<br />

durch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung<br />

zum allgemeinen höheren Verwaltungsdienst erworben hat.<br />

(3) Die Vollstreckungsbehörde vollzieht den Arrest unter entsprechender<br />

Anwendung von Bestimmungen der §§ 42 bis 71 dieses <strong>Gesetze</strong>s sowie<br />

der §§ 930 bis 932, 934 der Zivilprozeßordnung, bei eingetragenen<br />

Luftfahrzeugen unter entsprechender Anwendung des § 99 Absatz 2 des<br />

<strong>Gesetze</strong>s über Rechte an Luftfahrzeugen.<br />

Hmbg VwVG § 73 Verwertung von Sicherheiten<br />

(1) 1 Zur Befriedigung von Ansprüchen, die nach diesem Gesetz erzwingbar<br />

oder beitreibbar sind und bei Fälligkeit nicht erfüllt sind, kann die<br />

Vollstreckungsbehörde Sicherheiten, die dem Gläubiger gestellt sind oder<br />

die er sonst erlangt hat, nach den Bestimmungen über die Beitreibung<br />

verwerten. 2 Soweit zur Verwertung Erklärungen des Pflichtigen<br />

erforderlich sind, werden sie durch Verfügung der Vollstreckungsbehörde<br />

ersetzt.

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