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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940<br />

(Reichsgesetzblatt I Seite 1499) bezeichneten Leistungen handelt. 2 Das<br />

gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer<br />

Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem<br />

anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung<br />

gepfändet wird.<br />

Hmbg VwVG § 61 Pfändung einer durch Registerpfandrecht an einem<br />

Luftfahrzeug gesicherten Forderung<br />

(1) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem<br />

Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für<br />

Pfandrechte an Luftfahrzeugen; sie wird auf Grund der<br />

Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen.<br />

(2) Im übrigen gilt § 60 Absätze 2 und 3; an die Stelle des § 53 des <strong>Gesetze</strong>s<br />

über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken tritt § 53<br />

des <strong>Gesetze</strong>s über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959<br />

(Bundesgesetzblatt I Seite 57).<br />

Hmbg VwVG § 62 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren<br />

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament<br />

übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, daß der<br />

Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.<br />

Hmbg VwVG § 63 Einziehung der Forderung, Herausgabe von<br />

Urkunden<br />

(1) 1 Die Vollstreckungsbehörde hat dem Gläubiger die gepfändete Forderung<br />

zur Einziehung zu überweisen. 2 Die Überweisungsverfügung kann mit der<br />

Pfändungsverfügung verbunden werden. 3 Sie ist dem Pflichtigen und dem<br />

Drittschuldner mitzuteilen. 4 § 57 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.<br />

(2) 1 Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Pflichtigen, von<br />

denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung<br />

abhängt. 2 Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek,<br />

eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug<br />

besteht. 3 Die Überweisungsverfügung gilt, auch wenn sie zu Unrecht<br />

erfolgt ist, zugunsten des Drittschuldners dem Pflichtigen gegenüber so<br />

lange als rechtsbeständig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner<br />

von der Aufhebung erfährt.<br />

(3) 1 Der Pflichtige hat die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft<br />

zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden<br />

herauszugeben. 2 Die Vollstreckungsbehörde kann die Auskunft nach den<br />

Bestimmungen des Zweiten Teils erzwingen. 3 Sie kann dem Pflichtigen die<br />

Urkunden durch einen Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen; § 21<br />

Absätze 3 und 4 ist anzuwenden.<br />

(4) Hat ein Dritter Urkunden, so kann der Gläubiger den Anspruch des<br />

Pflichtigen auf die Herausgabe geltend machen.

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