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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Vollstreckungsbehörde kann auch eine Vollstreckungsbehörde des Bezirks,<br />

in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der<br />

Pfändungsverfügung ersuchen.<br />

(3) 1 Vollstreckungsbehörden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die<br />

diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegen Pflichtige und<br />

Drittschuldner, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im<br />

Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg haben, selbst<br />

Pfändungsverfügungen erlassen und ihre Zustellung im Wege der<br />

Postzustellung selbst bewirken. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

Hmbg VwVG § 58 Pfändung fortlaufender Bezüge<br />

(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer<br />

ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben<br />

wird, erstreckt sich auf die Beträge, die später fällig werden.<br />

(2) 1 Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das<br />

der Pflichtige bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen<br />

Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. 2 Dies gilt nicht bei<br />

Wechsel des Dienstherrn.<br />

Hmbg VwVG § 59 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten<br />

Forderung<br />

(1) 1 Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer<br />

der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefes an die<br />

Vollstreckungsbehörde erforderlich. 2 Wird die Übergabe durch<br />

Vollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte<br />

den Brief zur Ablieferung an die Vollstreckungsbehörde weggenommen<br />

hat. 3 Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so muß die<br />

Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; sie wird auf Grund der<br />

Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen.<br />

(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefes<br />

oder vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so<br />

gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.<br />

(3) 1 Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in dem § 1159<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Leistungen gepfändet<br />

werden. 2 Das gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches von der Pfändung der Hauptforderung.<br />

Hmbg VwVG § 60 Pfändung einer durch Schiffshypothek gesicherten<br />

Forderung<br />

(1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht,<br />

bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister,<br />

sie wird auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der<br />

Vollstreckungsbehörde eingetragen.<br />

(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Eintragung der Pfändung dem<br />

Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der<br />

Zustellung als bewirkt.<br />

(3) 1 Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die<br />

Pfändung der Ansprüche auf die im § 53 des <strong>Gesetze</strong>s über Rechte an

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