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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Niederschrift aufzunehmen. 3 Dem Pflichtigen ist die weitere Pfändung<br />

mitzuteilen.<br />

(2) 1 Ist die erste Pfändung im Auftrage einer anderen Vollstreckungsbehörde<br />

oder durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen worden, so ist dieser<br />

Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der<br />

Niederschrift zuzustellen. 2 Die gleiche Pflicht hat ein Gerichtsvollzieher,<br />

der eine Sache pfändet, die bereits im Auftrage einer<br />

Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.<br />

Hmbg VwVG § 49 Verwertung<br />

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftlichen Auftrag der<br />

Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern.<br />

(2) 1 Gepfändetes Geld hat der Vollziehungsbeamte an die<br />

Vollstreckungsbehörde abzuliefern. 2 Die Wegnahme des Geldes durch ihn<br />

gilt als Zahlung des Pflichtigen.<br />

Hmbg VwVG § 50 Versteigerungstermin<br />

(1) 1 Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem<br />

Tag der Pfändung versteigert werden. 2 Die Versteigerung zu einem<br />

früheren Zeitpunkt ist jedoch zulässig, wenn sich der Pflichtige damit<br />

einverstanden erklärt hat oder wenn sie erforderlich ist, um die Gefahr<br />

einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder<br />

unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.<br />

(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekanntzumachen; dabei<br />

sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im allgemeinen zu<br />

bezeichnen.<br />

Hmbg VwVG § 51 Versteigerungsverfahren<br />

1 Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches und nach den §§ 817 Absätze 1 bis 3, 817 a und<br />

818 der Zivilprozeßordnung zu verfahren. 2 Der Empfang des Erlöses durch den<br />

Versteigerer gilt als Zahlung des Pflichtigen, es sei denn, daß der Erlös<br />

hinterlegt wird (§ 56 Absatz 4).<br />

Hmbg VwVG § 52 Wertpapiere<br />

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus<br />

freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den<br />

allgemeinen Vorschriften zu versteigern.<br />

Hmbg VwVG § 53 Namenspapiere<br />

Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die<br />

Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des<br />

Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes<br />

Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken<br />

und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Pflichtigen abzugeben.

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