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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(3) 1 Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht<br />

demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. 2 Bei<br />

gleichzeitiger Pfändung stehen die Pfandrechte einander gleich.<br />

Hmbg VwVG § 44 Ausschluß der Gewährleistung<br />

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem<br />

Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder der veräußerten Sache ein<br />

Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.<br />

Hmbg VwVG § 45 Vorzugsweise Befriedigung<br />

1 Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache<br />

befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. 2 Er<br />

kann jedoch vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös erforderlichenfalls durch<br />

Klage verlangen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder<br />

nicht. 3 § 38 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.<br />

[§§ 46 - 56] Zweiter Abschnitt Vollstreckung in Sachen<br />

Hmbg VwVG § 46 Verfahren bei der Pfändung<br />

(1) Sachen, die im Gewahrsam des Pflichtigen sind, pfändet der<br />

Vollziehungsbeamte dadurch, daß er sie in Besitz nimmt.<br />

(2) 1 Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten oder Wertpapiere sind im<br />

Gewahrsam des Pflichtigen zu lassen, wenn die Befriedigung des<br />

Gläubigers hierdurch nicht gefährdet wird. 2 Bleiben die Sachen im<br />

Gewahrsam des Pflichtigen, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie<br />

durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht<br />

ist.<br />

(3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Pflichtigen die Pfändung mitzuteilen.<br />

(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im<br />

Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.<br />

(5) Die §§ 739, 811 bis 813 Absätze 1 bis 3 und 813 a mit Ausnahme des<br />

Absatzes 5 Satz 4 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.<br />

Hmbg VwVG § 47 Pfändung ungetrennter Früchte<br />

(1) 1 Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet<br />

werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche<br />

Vermögen beschlagnahmt worden sind. 2 Sie dürfen nicht früher als einen<br />

Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.<br />

(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat,<br />

kann der Pfändung nach § 38 widersprechen, wenn nicht wegen eines<br />

Anspruchs gepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück<br />

vorgeht.<br />

Hmbg VwVG § 48 Anschlußpfändung<br />

(1) 1 Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die Erklärung des<br />

Vollziehungsbeamten, daß er die Sachen zur Deckung der ihrer Art und<br />

Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfände. 2 Die Erklärung ist in die

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