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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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der Ehe, an seinen Lebenspartner, vor oder während der<br />

Lebenspartnerschaft, an seine, des Ehegatten oder des Lebenspartners<br />

Verwandte in auf- oder absteigender Linie, an seine, des Ehegatten oder<br />

des Lebenspartners voll- oder halbbürtige Geschwister oder an den<br />

Ehegatten oder den Lebenspartner einer dieser Personen,<br />

2. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Eidesleistung anberaumten<br />

Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen,<br />

sofern sie nicht gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand<br />

hatten,<br />

3. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Eidesleistung<br />

anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen<br />

Verfügungen zugunsten seines Ehegatten oder Lebenspartners.<br />

(2) Der Pflichtige hat den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er die von<br />

ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und<br />

vollständig gemacht habe.<br />

(3) Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 899 bis 906, 908 bis<br />

910 und 913 bis 915 der Zivilprozeßordnung entsprechend.<br />

Hmbg VwVG § 41 Erteilung von Urkunden<br />

Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Vollstreckung eines Erbscheins oder<br />

einer anderen Urkunde, die dem Pflichtigen auf Antrag von einer Behörde,<br />

einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an<br />

Stelle des Pflichtigen verlangen.<br />

Zweites Kapitel Vollstreckung in das bewegliche Vermögen<br />

[§§ 42 - 45] Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften<br />

Hmbg VwVG § 42 Pfändung<br />

(1) 1 In das bewegliche Vermögen wird durch Pfändung vollstreckt. 2 Die<br />

Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der<br />

beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich<br />

ist.<br />

(2) Gegen die Pfändung kann sich der Pflichtige nur schützen, wenn er<br />

nachweist, daß ihm eine Frist bewilligt ist oder daß er die Leistung<br />

erbracht hat.<br />

(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der zu pfändenden<br />

Gegenstände einen Überschuß über die Kosten der Vollstreckung nicht<br />

erwarten läßt.<br />

Hmbg VwVG § 43 Pfändungspfandrecht<br />

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht am gepfändeten<br />

Gegenstand.<br />

(2) Das Pfandrecht gewährt ihm im Verhältnis zu anderen Gläubigern<br />

dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Konkurs<br />

diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.

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