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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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estehen, wenn und soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet<br />

worden ist.<br />

(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Amtshilfe und der<br />

Vollstreckungshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur<br />

verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind,<br />

aus denen sich die Pflicht zur Einstellung oder Beschränkung nach<br />

Absatz 1 oder zur Aufhebung nach Absatz 2 ergibt.<br />

(4) 1 Erhebt der Pflichtige Einwendungen gegen eine Forderung, die auf Grund<br />

von § 2 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 3 beigetrieben wird, und<br />

macht er die Einwendungen glaubhaft, so kann die Vollstreckungsbehörde<br />

auf seinen Antrag die Vollstreckung einstellen. 2 Die Vollstreckung kann<br />

fortgesetzt werden, wenn der Pflichtige nicht innerhalb eines Monats<br />

nachweist, daß er Klage bei dem ordentlichen Gericht gegen den Gläubiger<br />

erhoben hat, oder wenn seine Einwendungen rechtskräftig zurückgewiesen<br />

worden sind.<br />

Hmbg VwVG § 38 Drittwiderspruch<br />

(1) 1 Behauptet ein Dritter, daß ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein die<br />

Veräußerung hinderndes Recht zustehe, oder werden Einwendungen nach<br />

den §§ 772 bis 774 der Zivilprozeßordnung erhoben, so ist der<br />

Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichenfalls durch Klage geltend<br />

zu machen. 2 Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in<br />

ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er<br />

geltend macht, daß ihm gehörende Gegenstände von der Vollstreckung<br />

betroffen seien. 3 Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt sich<br />

nach bürgerlichem Recht.<br />

(2) Wegen der Einstellung der Vollstreckung und der Aufhebung von<br />

Vollstreckungsmaßregeln gelten die §§ 769 und 770 der<br />

Zivilprozeßordnung.<br />

(3) 1 Die Klage ist ausschließlich beim Landgericht Hamburg oder bei dem<br />

Amtsgericht zu erheben, in dessen Bezirk gepfändet worden ist. 2 Wird sie<br />

gegen den Gläubiger und den Pflichtigen gerichtet, so sind diese<br />

Streitgenossen.<br />

Hmbg VwVG § 39 Ausführung der Vollstreckung<br />

Soweit eine Vollstreckung nicht der Vollstreckungsbehörde vorbehalten ist, ist<br />

sie durch einen Vollziehungsbeamten auszuführen.<br />

Hmbg VwVG § 40 Offenbarungseid<br />

(1) 1 Erscheint die Vollstreckung als aussichtslos oder ist ein<br />

Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Pflichtigen<br />

erfolglos geblieben, so hat der Pflichtige dem Amtsgericht auf Antrag des<br />

Gläubigers ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine<br />

Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. 2 Aus dem<br />

Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein<br />

1. die im letzten Jahr vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen<br />

Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen<br />

Veräußerungen des Schuldners an seinen Ehegatten, vor oder während

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