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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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anzuwenden, jedoch tritt an die Stelle eines nach der Zivilprozeßordnung<br />

erforderlichen oder genügenden vollstreckbaren Titels die Anordnung nach<br />

Satz 1.<br />

Hmbg VwVG § 34 Vollstreckung nach dem Tode des Pflichtigen<br />

(1) 1 Eine Vollstreckung, die vor dem Tode des Pflichtigen bereits begonnen<br />

hatte, wird in den Nachlaß fortgesetzt. 2 § 68 Absatz 4 des <strong>Gesetze</strong>s über<br />

Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.<br />

(2) 1 Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Hinzuziehung des Pflichtigen<br />

erforderlich, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden<br />

oder wenn der Erbe unbekannt oder wenn es ungewiß ist, ob er die<br />

Erbschaft angenommen hat, die Vollstreckungsbehörde dem Erben einen<br />

einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. 2 Die Bestellung hat zu<br />

unterbleiben, wenn ein Nachlaßpfleger bestellt worden ist oder die<br />

Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.<br />

Hmbg VwVG § 35 Beginn der Vollstreckung<br />

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der Pflichtige zur Leistung<br />

aufgefordert worden ist oder, soweit dies gesetzlich zugelassen ist, sich<br />

selbst veranlagt hat und seit der Aufforderung oder der Selbstveranlagung<br />

mindestens eine Woche verstrichen ist.<br />

(2) Bei Nebenforderungen (Zinsen, Säumniszuschlägen und Kosten) bedarf es<br />

der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht, wenn die Vollstreckung wegen<br />

der Hauptleistung eingeleitet worden ist.<br />

Hmbg VwVG § 36 Mahnung<br />

(1) 1 Vor Beginn der Vollstreckung soll der Pflichtige mit einer Zahlungsfrist<br />

von einer weiteren Woche gemahnt werden. 2 Schriftliche Mahnungen sind<br />

verschlossen zu übergeben oder zuzusenden.<br />

(2) Einer Mahnung bedarf es nicht bei der Beitreibung eines Zwangsgeldes<br />

sowie von Nebenforderungen (Zinsen, Säumniszuschlägen und Kosten).<br />

Hmbg VwVG § 37 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von<br />

Vollstreckungsmaßnahmen<br />

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn und soweit<br />

a) der Bescheid, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben worden ist,<br />

b) die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme gerichtlich für<br />

unzulässig erklärt worden ist,<br />

c) die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,<br />

d) ein Rechtsmittel gegen den Bescheid, aus dem vollstreckt wird,<br />

eingelegt worden ist und dieses aufschiebende Wirkung hat,<br />

e) der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,<br />

f) die Leistung gestundet worden ist.<br />

(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a), b) und e) sind bereits<br />

getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die<br />

Entscheidung unanfechtbar geworden oder die Leistungspflicht in voller<br />

Höhe erloschen ist. 2 Im übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen

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