27.02.2013 Aufrufe

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

DRITTER TEIL Beitreibung von Geldforderungen<br />

[§§ 30 - 41] Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften<br />

Hmbg VwVG § 30 Pflichtiger<br />

(1) Pflichtiger ist,<br />

a) wer eine Geldleistung schuldet,<br />

b) wer für eine Leistung, die ein anderer schuldet, kraft <strong>Gesetze</strong>s nach<br />

öffentlichem oder bürgerlichem Recht haftet.<br />

(2) Wer eine Leistung aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu<br />

erbringen hat, ist verpflichtet, die Vollstreckung in dies Vermögen zu<br />

dulden; er ist insoweit Pflichtiger.<br />

(3) 1 Wegen der dinglichen Haftung für eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die<br />

als öffentliche Last auf einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen<br />

Recht ruht, hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Inhaber des<br />

Rechts die Vollstreckung in das Grundstück oder das Recht zu dulden. 2 Er<br />

ist insoweit Pflichtiger. 3 Zugunsten des Gläubigers gilt als Eigentümer des<br />

Grundstücks oder als Berechtigter, wer im Grundbuch als Eigentümer oder<br />

Inhaber des Rechts eingetragen ist.<br />

(4) 1 Wird jemand nach Absatz 1 Buchstabe b) oder nach Absatz 2 auf Grund<br />

von Vorschriften des bürgerlichen Rechts als Pflichtiger in Anspruch<br />

genommen und bestreitet er, zur Leistung oder zur Duldung der<br />

Vollstreckung verpflichtet zu sein, so ist zunächst die Entscheidung des<br />

Gläubigers herbeizuführen. 2 Das gleiche gilt, wenn Einwendungen nach<br />

den §§ 781 bis 784 oder 786 der Zivilprozeßordnung erhoben werden.<br />

3<br />

Soweit der Gläubiger Einwendungen nicht stattgibt, ist die Klage bei dem<br />

ordentlichen Gericht zulässig. 4 Die Klage ist innerhalb einer Ausschlußfrist<br />

von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gläubigers zu<br />

erheben und gegen den Gläubiger zu richten. 5 Wegen der Einstellung der<br />

Vollstreckung und der Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten<br />

die §§ 769 und 770 der Zivilprozeßordnung.<br />

Hmbg VwVG § 31 Einwendungen des Erben<br />

Einreden des Erben nach den §§ 2014 und 2015 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches stehen der Vollstreckung in den Nachlaß nicht entgegen, wenn<br />

der beizutreibenden Forderung ein Vorrecht nach § 61 Absatz 1 Nummern 1 bis<br />

4 der Konkursordnung zusteht.<br />

Hmbg VwVG § 32 Vollstreckung gegen Personenvereinigungen<br />

Sind Personenvereinigungen, Zweckvermögen oder andere einer juristischen<br />

Person ähnliche Gebilde leistungspflichtig, so wird in ihr Vermögen vollstreckt.<br />

Hmbg VwVG § 33 Vollstreckung gegen Dritte<br />

1 Soweit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Dritte, insbesondere<br />

Erben, Ehegatten, Lebenspartner oder Nießbraucher, kraft <strong>Gesetze</strong>s zu der<br />

Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet sind, kann die<br />

Vollstreckung auch gegen diese Personen angeordnet werden. 2 Die<br />

Vorschriften der §§ 737, 740, 741, 743 und 747 der Zivilprozeßordnung sind

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!