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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(2) Der Vollziehungsbeamte ist zur Einstellung nur verpflichtet, wenn ihm<br />

Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung<br />

eindeutig ergibt.<br />

Hmbg VwVG § 27 Ausnahmen bei Gefahrenabwehr<br />

Bei der Ersatzvornahme und bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges kann<br />

von den Bestimmungen der §§ 6 Absätze 1 und 3, 7 Absatz 2, 9, 10, 17<br />

Absatz 1, 18 und 22 Absatz 1 abgewichen werden, wenn eine Störung der<br />

öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf andere Weise nicht beseitigt werden<br />

kann oder wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit oder des einzelnen vor<br />

einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder<br />

Ordnung erforderlich ist oder wenn eine strafbare oder ordnungswidrige<br />

Handlung anders nicht verhindert werden kann.<br />

Hmbg VwVG § 28 Abgabe einer Erklärung<br />

(1) 1 Ist jemand durch einen Verwaltungsakt verpflichtet worden, eine<br />

bestimmte Erklärung abzugeben, so gilt die Erklärung als abgegeben,<br />

sobald der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. 2 Voraussetzung<br />

ist, daß<br />

a) der Inhalt der Erklärung in dem Verwaltungsakt festgelegt worden ist,<br />

b) der Pflichtige in dem Verwaltungsakt auf die Bestimmung des Satzes 1<br />

hingewiesen worden ist und<br />

c) er im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts<br />

zur Abgabe der Erklärung befugt ist.<br />

(2) 1 Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, teilt den Beteiligten<br />

mit, in welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.<br />

2<br />

Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der Erklärung erforderlichen<br />

Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen und Anträge auf<br />

Eintragung in öffentliche Bücher und Register zu stellen. 3 § 41 ist<br />

anzuwenden.<br />

Hmbg VwVG § 29 Übertragung des Eigentums<br />

(1) Ist jemand durch einen Verwaltungsakt zur Übertragung des Eigentums an<br />

einer Sache verpflichtet worden, so ist für die nach bürgerlichem Recht<br />

erforderlichen Willenserklärungen und für die Eintragung in öffentliche<br />

Bücher und Register § 28 anzuwenden.<br />

(2) 1 Die Übergabe der Sache wird dadurch bewirkt, daß der<br />

Vollziehungsbeamte die Sache in Besitz nimmt ohne Rücksicht darauf, wer<br />

das Eigentum erwerben soll. 2 § 21 Absätze 3 und 4 findet Anwendung.<br />

3<br />

Befindet sich die Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist der Behörde,<br />

die den Verwaltungsakt erlassen hat, der Anspruch des Pflichtigen auf<br />

Herausgabe der Sache zu überweisen. 4 Die §§ 57 bis 65 sind<br />

entsprechend anzuwenden.

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