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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(3) 1 Ist weder der Pflichtige noch eine der bezeichneten Personen anwesend,<br />

so hat der Vollziehungsbeamte die beweglichen Sachen zu verwahren oder<br />

verwahren zu lassen. 2 Der Pflichtige ist zu benachrichtigen und<br />

aufzufordern, die Sachen abzuholen. 3 Kommt der Pflichtige dieser<br />

Aufforderung nicht nach, kann die Vollstreckungsbehörde die Sachen nach<br />

den Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und<br />

den Erlös beim Amtsgericht Hamburg hinterlegen.<br />

Hmbg VwVG § 23 Vorführung<br />

(1) 1 Hat der Pflichtige nach gesetzlicher Vorschrift vor einer Behörde oder<br />

einer anderen Stelle zu erscheinen, ist er aber nicht erschienen, so kann<br />

er zwangsweise vorgeführt werden, wenn er in der Vorladung darauf<br />

hingewiesen worden war. 2 Unter entsprechender Voraussetzung kann eine<br />

Person zwangsweise vorgeführt werden, wenn sie nach gesetzlicher<br />

Vorschrift vor einer Behörde oder einer anderen Stelle vorzustellen war,<br />

die Vorstellung aber unterblieben ist.<br />

(2) Die Vorführung darf nur von einem Bediensteten angeordnet werden, der<br />

die Befähigung zum Richteramt besitzt oder vor Inkrafttreten dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s durch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen die<br />

Befähigung zum allgemeinen höheren Verwaltungsdienst erworben hat.<br />

(3) Der Vorgeführte darf nicht länger als bis zum Ende der Amtshandlung, zu<br />

der er vorgeladen war, festgehalten werden, längstens jedoch für die<br />

Dauer von vierundzwanzig Stunden.<br />

Hmbg VwVG § 24 Erzwingungshaft<br />

1 Eine Erzwingungshaft ist nur zulässig, wenn ein vorher angewandtes<br />

Zwangsmittel erfolglos geblieben ist und wenn seine Wiederholung oder die<br />

Anwendung eines anderen Zwangsmittels offenbar keinen Erfolg verspricht.<br />

2 Die Erzwingungshaft wird für mindestens einen Tag angeordnet.<br />

Hmbg VwVG § 25 Verfahren<br />

(1) Die Erzwingungshaft wird auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch das<br />

Verwaltungsgericht angeordnet.<br />

(2) 1 Die Verhaftung des Pflichtigen ist durch einen Vollziehungsbeamten<br />

vorzunehmen. 2 Sie ist erst zulässig, wenn die Entscheidung des<br />

Verwaltungsgerichts unanfechtbar geworden ist. 3 Die §§ 904 bis 906, 909<br />

Satz 2 und 910 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.<br />

(3) 1 Die Kosten der Haft sind vom Pflichtigen zu erstatten. 2 Sie werden von<br />

der Vollstreckungsbehörde festgesetzt.<br />

Hmbg VwVG § 26 Einstellung der Vollstreckung<br />

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen,<br />

a) wenn der Verwaltungsakt aufgehoben worden ist,<br />

b) wenn die Vollziehung des Verwaltungsakts ausgesetzt worden ist,<br />

c) wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht ist oder<br />

d) wenn weitere Verstöße gegen eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht<br />

offenbar nicht zu erwarten sind.

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