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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Hmbg VwVG § 19 Kosten der Ersatzvornahme<br />

(1) 1 Die Kosten der Ersatzvornahme sind vom Pflichtigen zu erstatten. 2 Sie<br />

werden von der Vollstreckungsbehörde nach ihren Aufwendungen<br />

festgesetzt. 3 Der Senat kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die<br />

Vollstreckungsbehörde ihre Aufwendungen und die Aufwendungen der<br />

anderen Stelle nach Pauschsätzen feststellt. 4 Die Erhebung von Kosten<br />

nach dem Gebührengesetz bleibt unberührt.<br />

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Pflichtigen auferlegen, die Kosten in<br />

der vorläufig veranschlagten Höhe vorauszuzahlen.<br />

Hmbg VwVG § 20 Festsetzung des Zwangsgeldes<br />

(1) 1 Das Zwangsgeld kann zugleich mit dem Verwaltungsakt festgesetzt<br />

werden. 2 Die Festsetzung wird wirksam, wenn der Pflichtige die ihm<br />

obliegende Handlung nicht fristgemäß vorgenommen hat oder gegen eine<br />

Duldungs- oder Unterlassungspflicht verstößt und die Voraussetzungen<br />

des § 18 Absatz 1 vorliegen.<br />

(2) Der Höchstbetrag eines Zwangsgeldes ist 25 000 Euro.<br />

Hmbg VwVG § 21 Wegnahme<br />

(1) Hat der Pflichtige eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen,<br />

so kann der Vollziehungsbeamte sie ihm wegnehmen.<br />

(2) Hat der Pflichtige eine Person herauszugeben, so kann der<br />

Vollziehungsbeamte sie jedem wegnehmen, bei dem sie angetroffen wird.<br />

(3) Wird die Sache oder die Person beim Pflichtigen nicht vorgefunden, so hat<br />

er auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde vor dem Amtsgericht den<br />

Offenbarungseid dahin zu leisten,“daß er nicht wisse, wo die Sache (oder<br />

die Person) sich befinde.”<br />

(4) 1 Dem Antrag an das Amtsgericht, dem Pflichtigen den Offenbarungseid<br />

abzunehmen, sind beglaubigte Abschriften des Verwaltungsakts sowie der<br />

Niederschrift über den erfolglosen Wegnahmeversuch beizufügen. 2 Für<br />

das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 883 Absatz 3, 899, 900<br />

Absätze 1, 3 und 5, 901, 902, 904 bis 906, 908 bis 910 und 913 der<br />

Zivilprozeßordnung entsprechend.<br />

Hmbg VwVG § 22 Zwangsräumung<br />

(1) Hat der Pflichtige eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein Schiff<br />

herauszugeben oder zu räumen, so können er und die seinem Haushalt<br />

oder Geschäftsbetrieb angehörenden Personen aus dem Besitz gesetzt<br />

werden, nachdem der Zeitpunkt der Zwangsräumung mit einer<br />

angemessenen Frist angekündigt worden ist.<br />

(2) Werden bei einer Zwangsräumung bewegliche Sachen vorgefunden, die<br />

nicht herauszugeben oder vorzulegen sind, so werden sie vom<br />

Vollziehungsbeamten weggeschafft und dem Pflichtigen oder, wenn dieser<br />

abwesend ist, seinem Bevollmächtigten oder einer seinem Haushalt oder<br />

Geschäftsbetrieb angehörenden erwachsenen Person zur Verfügung<br />

gestellt.

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