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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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nachstehenden Zwangsmitteln durchzusetzen:<br />

a) Ersatzvornahme (Ausführung der dem Pflichtigen obliegenden Handlung<br />

durch die Vollstreckungsbehörde oder in ihrem Auftrage durch eine andere<br />

Stelle oder durch einen Dritten),<br />

b) Festsetzung eines Zwangsgeldes,<br />

c) unmittelbarem Zwang,<br />

d) Erzwingungshaft.<br />

Hmbg VwVG § 15 Auswahl und Anwendung der Zwangsmittel<br />

(1) Die Zwangsmittel des § 14 sind so auszuwählen und anzuwenden, daß sie<br />

in angemessenem Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Pflichtigen<br />

nicht mehr als unvermeidbar belasten oder beeinträchtigen.<br />

(2) 1 Die Zwangsmittel dürfen so lange wiederholt und gewechselt werden, bis<br />

der Verwaltungsakt befolgt worden oder auf andere Weise erledigt ist.<br />

2<br />

Die Erzwingungshaft darf insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.<br />

Hmbg VwVG § 16 Pflichtiger<br />

(1) Pflichtiger ist<br />

a) derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet,<br />

b) sein Rechtsnachfolger, soweit der Verwaltungsakt auch gegen ihn wirkt.<br />

(2) Ist jemand nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften<br />

verpflichtet, eine Vollstreckung zu dulden, so ist er Pflichtiger, soweit<br />

seine Duldungspflicht reicht.<br />

Hmbg VwVG § 17 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger<br />

(1) Die Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger (§ 16 Absatz 1<br />

Buchstabe b) darf erst beginnen, nachdem er von dem durchzusetzenden<br />

Verwaltungsakt Kenntnis erhalten hat und darauf hingewiesen worden ist,<br />

daß Verwaltungszwang gegen ihn angewandt werden kann.<br />

(2) Eine Vollstreckung, die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge<br />

bereits begonnen hatte, darf gegen den Rechtsnachfolger ohne die<br />

Voraussetzungen des Absatzes 1 fortgesetzt werden.<br />

Hmbg VwVG § 18 Voraussetzungen für die Anwendung der<br />

Zwangsmittel<br />

(1) Zwangsmittel dürfen erst angewandt werden, wenn<br />

a) der durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder<br />

b) die sofortige Vollziehung schriftlich angeordnet worden ist oder<br />

c) dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.<br />

(2) 1 Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn eine für die Befolgung des<br />

Verwaltungsakts gesetzte Frist verstrichen und der Pflichtige darauf<br />

hingewiesen worden ist, daß die nach § 14 zulässigen Zwangsmittel gegen<br />

ihn angewandt werden können. 2 Fristsetzung und Hinweis können mit<br />

dem Verwaltungsakt verbunden werden.<br />

(3) In den Fällen des § 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) bedarf es eines<br />

Hinweises nicht.

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