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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Hmbg VwVG § 10 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und<br />

Feiertagen<br />

(1) 1 Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf der<br />

Vollziehungsbeamte nur mit schriftlicher Erlaubnis der<br />

Vollstreckungsbehörde vollstrecken. 2 Die Erlaubnis ist bei der<br />

Vollstreckung auf Verlangen vorzuzeigen.<br />

(2) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die<br />

Stunden von 21 bis 4 Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis<br />

31. März die Stunden von 21 bis 6 Uhr.<br />

Hmbg VwVG § 11 Niederschrift<br />

(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine<br />

Niederschrift aufzunehmen.<br />

(2) Die Niederschrift soll enthalten:<br />

1. den Ort und die Zeit der Aufnahme,<br />

2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung<br />

der Vorgänge,<br />

3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,<br />

4. die Namen hinzugezogener Zeugen,<br />

5. die Unterschriften der Personen zu Ziffer 3 und die Bemerkung, daß<br />

nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung<br />

unterzeichnet worden sei,<br />

6. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.<br />

(3) Konnte einem der Erfordernisse aus Absatz 2 Nr. 5 nicht genügt werden,<br />

so ist der Grund hierfür anzugeben.<br />

Hmbg VwVG § 12 Verweisungen, Fristen<br />

(1) 1 Soweit in diesem Gesetz unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Zivilprozeßordnung verwiesen<br />

wird, gelten diese in ihrer jeweiligen Fassung. 2 An die Stelle des<br />

Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, soweit nicht<br />

ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.<br />

(2) Für die Berechnung der Fristen sind die Bestimmungen des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.<br />

Hmbg VwVG § 13 Einschränkung von Grundrechten<br />

Durch dies Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit,<br />

der Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2<br />

Absatz 2, Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt, soweit sie den<br />

Befugnissen der Vollstreckungsbehörde und des Vollziehungsbeamten<br />

entgegenstehen.<br />

[§§ 14 - 29] ZWEITER TEIL Erzwingung von Handlungen, Duldungen<br />

und Unterlassungen<br />

Hmbg VwVG § 14 Zwangsmittel<br />

Die in § 1 Buchstabe a) genannten Stellen sind berechtigt, Verwaltungsakte,<br />

die auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, mit den

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