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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Hmbg VwVG § 5 Vollstreckungshilfe, Amtshilfe<br />

(1) Die Vollstreckungsbehörden führen die Vollstreckung durch, wenn eine<br />

Stelle, die nicht selbst zur Vollstreckungsbehörde bestimmt worden ist,<br />

um Vollstreckungshilfe ersucht.<br />

(2) 1 Die Vollstreckungsbehörde ist an das Ersuchen gebunden. 2 Zu einer<br />

Nachprüfung des durchzusetzenden Verwaltungsakts oder der<br />

beizutreibenden Forderung ist sie nicht verpflichtet; die Verantwortung für<br />

ihre eigenen Amtshandlungen bleibt unberührt.<br />

(3) Bei der Amtshilfe für Stellen außerhalb der Freien und Hansestadt<br />

Hamburg gilt Absatz 2 entsprechend.<br />

Hmbg VwVG § 6 Vollziehungsbeamte<br />

(1) Die nach diesem Gesetz den Vollziehungsbeamten obliegenden Aufgaben<br />

sind besonders bestellten Bediensteten vorbehalten.<br />

(2) 1 Der Vollziehungsbeamte muß einen Dienstausweis bei sich führen. 2 Er<br />

hat ihn bei Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen vorzuzeigen.<br />

(3) 1 Dem Pflichtigen und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur<br />

Vollstreckung durch den schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde<br />

ermächtigt. 2 Der Auftrag ist vorzuzeigen.<br />

Hmbg VwVG § 7 Betreten von Wohnungen, Durchsuchungen<br />

(1) 1 Der Vollziehungsbeamte ist befugt, Wohnungen, Betriebsräume und<br />

sonstigen Besitz des Pflichtigen zu betreten und zu durchsuchen, soweit es<br />

der Zweck der Vollstreckung erfordert. 2 Er kann verschlossene Türen und<br />

Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.<br />

(2) Im Beisein des Vollziehungsbeamten haben das Recht zum Betreten auch<br />

der Gläubiger, zugeteilte Hilfspersonen, hinzugezogene Zeugen,<br />

Sachverständige und Polizeivollzugsbeamte sowie sonstige Personen, die<br />

sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde<br />

ausweisen können.<br />

Hmbg VwVG § 8 Widerstand gegen die Vollstreckung<br />

(1) Widerstand gegen die Vollstreckung, auch durch Dritte, darf mit Gewalt<br />

gebrochen werden.<br />

(2) Wird Widerstand geleistet oder liegen Tatsachen vor, die Widerstand<br />

erwarten lassen, so haben die Polizeivollzugsbeamten auf Anforderung der<br />

Vollstreckungsbehörde oder des Vollziehungsbeamten die Vollstreckung zu<br />

unterstützen.<br />

Hmbg VwVG § 9 Hinzuziehung von Zeugen<br />

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer<br />

Vollstreckungshandlung in den Räumen des Pflichtigen weder der Pflichtige<br />

noch eine seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörende Person<br />

anwesend, so hat der Vollziehungsbeamte einen Zeugen hinzuzuziehen.

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