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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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sowie der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,<br />

c) für die Vollstreckung, die Vollstreckungsbehörden in Amtshilfe vornehmen,<br />

wenn das für die ersuchende Stelle geltende Recht eine Vollstreckung im<br />

Verwaltungswege zuläßt.<br />

Hmbg VwVG § 2 Weiterer Geltungsbereich<br />

(1) Dies Gesetz gilt auch,<br />

a) soweit in Bundesgesetzen die Länder ermächtigt worden sind, zu<br />

bestimmen, daß die landesrechtlichen Vorschriften über das<br />

Verwaltungszwangsverfahren anzuwenden sind,<br />

b) soweit durch Rechtsvorschrift die Beitreibung privatrechtlicher<br />

Geldforderungen der Freien und Hansestadt Hamburg oder der<br />

landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts im<br />

Verwaltungswege zugelassen worden ist.<br />

(2) Dies Gesetz gilt entsprechend<br />

a) für die Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen, die nach<br />

gesetzlicher Vorschrift von einer Verwaltungsbehörde zu vollziehen sind,<br />

b) wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer<br />

Vollstreckung in Anspruch nimmt,<br />

c) für die Vollstreckung aus solchen schriftlichen öffentlich-rechtlichen<br />

Verträgen und gesetzlich zugelassenen schriftlichen Erklärungen, in denen<br />

sich der Pflichtige zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen oder zu<br />

einer sonstigen Leistung verpflichtet und der Vollstreckung im<br />

Verwaltungswege unterworfen hat.<br />

(3) Der Senat kann, soweit keine gesetzliche Regelung besteht, durch<br />

Rechtsverordnung bestimmen, daß privatrechtliche Geldforderungen<br />

hamburgischer Verkehrs-, Versorgungs- sowie Hafen- und<br />

Umschlagbetriebe, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg ganz oder<br />

überwiegend beteiligt ist, nach diesem Gesetz beigetrieben werden<br />

können (Beitreibungshilfe).<br />

Hmbg VwVG § 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich<br />

Dies Gesetz gilt nicht<br />

a) für die Vollstreckung durch Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 des<br />

<strong>Gesetze</strong>s über die Finanzverwaltung in der Fassung vom 30. August 1971<br />

(Bundesgesetzblatt I Seiten 1426, 1427), zuletzt geändert am 21. Dezember<br />

1992 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2150, 2208), in der jeweils geltenden<br />

Fassung,<br />

b) für die Vollstreckung durch die Gerichtskassen,<br />

c) für die Erzwingung von Anordnungen, die im Besteuerungsverfahren<br />

getroffen worden sind.<br />

Hmbg VwVG § 4 Vollstreckungsbehörden<br />

1 Der Senat bestimmt die Vollstreckungsbehörden. 2 Stellen, die nicht zur<br />

unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, sollen<br />

nicht zu Vollstreckungsbehörden bestimmt werden.

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