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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(2) 1 Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten<br />

hat. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu<br />

ziehende Los.<br />

(3) 1 Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen, so ist nach dem<br />

Höchstzahlverfahren d"Hondt zu wählen, außer wenn einstimmig etwas<br />

anderes beschlossen worden ist. 2 Über die Zuteilung der letzten<br />

Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Leiter der Wahl zu<br />

ziehende Los.<br />

Hmbg VwVfG § 93 Niederschrift<br />

1 2<br />

Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss<br />

Angaben enthalten über<br />

1. den Ort und den Tag der Sitzung,<br />

2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,<br />

3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,<br />

4. die gefassten Beschlüsse,<br />

5. das Ergebnis von Wahlen.<br />

3<br />

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer<br />

hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.<br />

[§§ 94 - 96] Teil VIII Schlussvorschriften<br />

Hmbg VwVfG § 94 Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten<br />

1<br />

Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in<br />

Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 28 Absatz 1),<br />

von der schriftlichen Bestätigung (§ 37 Absatz 2 Satz 2) und von der<br />

schriftlichen Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 39 Absatz 1) abgesehen<br />

werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von § 41 Absatz 4<br />

Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.<br />

2<br />

Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Artikel 80 a des Grundgesetzes<br />

anzuwendenden Rechtsvorschriften.<br />

Hmbg VwVfG § 95 Überleitung von Verfahren<br />

(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses <strong>Gesetze</strong>s<br />

zu Ende zu führen.<br />

(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor In-Kraft-Treten dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher<br />

geltenden Vorschriften.<br />

(3) Fristen, deren Lauf vor In-Kraft-Treten dieses <strong>Gesetze</strong>s begonnen hat,<br />

werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.<br />

(4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften<br />

dieses <strong>Gesetze</strong>s, wenn das Vorverfahren vor In-Kraft-Treten dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s noch nicht abgeschlossen worden ist.<br />

Hmbg VwVfG § 96 In-Kraft-Treten<br />

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1977 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig treten in ihrer geltenden Fassung außer Kraft:<br />

1. Das Gesetz über die Befugnis der hamburgischen Verwaltungsbehörden

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