27.02.2013 Aufrufe

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

[§§ 59 - 73] Zweiter Abschnitt Vorsorgende Überwachung<br />

Hmbg BauO § 59 Verfahrensgrundsätze<br />

(1) 1 Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und die Beseitigung von<br />

Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, sofern in den §§ 60, 64 und 66<br />

nichts anderes bestimmt ist. 2 Eine Baugenehmigung entfällt, sofern<br />

Entscheidungen in sonstigen Verfahren mit Konzentrationswirkung<br />

getroffen werden.<br />

(2) Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 60, 64 und 66 sowie die<br />

Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 61, 62 und § 68<br />

Absatz 4 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der<br />

Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen<br />

gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse<br />

unberührt.<br />

(3) Auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn wird für<br />

genehmigungsfreie Vorhaben nach § 60 oder § 64 ein<br />

Genehmigungsverfahren nach § 61 oder § 62 und für Vorhaben nach § 61<br />

ein Baugenehmigungsverfahren nach § 62 durchgeführt.<br />

Hmbg BauO § 60 Verfahrensfreie Vorhaben<br />

(1) Verfahrensfreie Vorhaben sind solche, die weder einer Genehmigung noch<br />

einer Zustimmung nach diesem Gesetz bedürfen.<br />

(2) Verfahrensfrei sind die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten<br />

Vorhaben.<br />

Hmbg BauO § 61 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren<br />

(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren wird durchgeführt für<br />

1. die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohngebäuden,<br />

ausgenommen Hochhäuser, einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen<br />

und Nebengebäude; das gilt auch für überwiegend Wohnzwecken<br />

dienende Gebäude mit<br />

a) Räumen für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher<br />

Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, bis<br />

jeweils 200 m 2 Geschossfläche und<br />

b) sonstigen Nutzungseinheiten bis insgesamt 400 m 2 Geschossfläche,<br />

außer Sonderbauten,<br />

2. sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 einschließlich der<br />

zugehörigen Nebenanlagen und Nebengebäude, außer Sonderbauten, und<br />

3. die Beseitigung baulicher Anlagen.<br />

(2) 1 Die Bauaufsichtsbehörde prüft<br />

1. die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 14 und 29 bis 37 des<br />

Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004<br />

(BGBl. I S. 2415), nach den weiteren Festsetzungen eines<br />

Bebauungsplans und nach auf § 172 BauGB gestützten Verordnungen,<br />

2. die Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6,<br />

3. beantragte Abweichungen im Sinn von § 69 sowie<br />

4. die Einhaltung der Anforderungen nach § 9 des Hamburgischen<br />

Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!