27.02.2013 Aufrufe

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(6) 1 Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post in das Ausland<br />

übermittelt wird, gilt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt<br />

gegeben. 2 § 41 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Von dem<br />

Antragsteller oder Anzeigepflichtigen kann nicht nach § 15 verlangt<br />

werden, einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen.<br />

Hmbg VwVfG § 71 c Informationspflichten<br />

(1) 1 Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die<br />

maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den<br />

öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden<br />

Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die den Antragsteller oder<br />

Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätigkeit<br />

unterstützen. 2 Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu<br />

unbestimmt ist.<br />

(2) 1 Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft<br />

über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung.<br />

2<br />

Nach § 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich<br />

gegeben.<br />

Hmbg VwVfG § 71 d Gegenseitige Unterstützung<br />

1 Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf<br />

eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; die Pflicht zur<br />

Unterstützung besteht auch gegenüber einheitlichen Stellen oder sonstigen<br />

Behörden des Bundes oder anderer Länder. 2 Die zuständigen Behörden stellen<br />

der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum<br />

Verfahrensstand zur Verfügung.<br />

Hmbg VwVfG § 71 e Elektronisches Verfahren<br />

1 Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer<br />

Form abgewickelt. 2 § 3 a Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 3 bleibt<br />

unberührt.<br />

[§§ 72 - 78] Abschnitt 2 Planfeststellungsverfahren<br />

Hmbg VwVfG § 72 Anwendung der Vorschriften über das<br />

Planfeststellungsverfahren<br />

(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so<br />

gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts<br />

Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses <strong>Gesetze</strong>s; die §§ 51<br />

und 71 a bis 71 e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe<br />

anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu<br />

gewähren ist.<br />

(2) 1 Die Mitteilung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17<br />

Absatz 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu<br />

machen. 2 Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die<br />

Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen<br />

Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!