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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Hmbg BauO § 57 Bauleiterin oder Bauleiter<br />

(1) Bauleiterin oder Bauleiter ist, wer auf der Baustelle die Bauherrin oder den<br />

Bauherrn als sachkundige Person vertritt.<br />

(2) 1 Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die<br />

Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen<br />

durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen.<br />

2<br />

Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren<br />

bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose<br />

Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmerinnen und Unternehmer<br />

zu achten. 3 Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen und<br />

Unternehmer bleibt unberührt.<br />

(3) 1 Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine<br />

Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. 2 Verfügt sie<br />

oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde,<br />

so sind geeignete Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter heranzuziehen.<br />

3<br />

Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters.<br />

4<br />

Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat ihre oder seine Tätigkeit auf die<br />

Tätigkeit der Fachbauleiterinnen und der Fachbauleiter abzustimmen.<br />

Fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden, Verfahren<br />

[§ 58] Erster Abschnitt Bauaufsichtsbehörden<br />

Hmbg BauO § 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden,<br />

Erfordernis der Schriftform<br />

(1) 1 Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung,<br />

Nutzungsänderung und Beseitigung, bei der Nutzung und Instandhaltung<br />

von Anlagen und bei der Teilung von Grundstücken darüber zu wachen,<br />

dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit<br />

nicht andere Behörden zuständig sind. 2 Sie können in Wahrnehmung<br />

dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.<br />

(2) Bauaufsichtliche Bescheide und sonstige Maßnahmen gelten auch für und<br />

gegen Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.<br />

(3) 1 Die mit dem Vollzug dieses <strong>Gesetze</strong>s beauftragten Personen sind<br />

berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen<br />

einschließlich der Wohnungen zu betreten. 2 Das Grundrecht der<br />

Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird<br />

insoweit eingeschränkt.<br />

(4) 1 Die nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses <strong>Gesetze</strong>s<br />

erlassenen Vorschriften erforderlichen Anträge, Genehmigungen und<br />

Bescheide bedürfen der Schriftform. 2 Anzeigen, Mitteilungen und<br />

Unterrichtungen können schriftlich oder elektronisch erfolgen.

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