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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(2) 1 Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch<br />

Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. 2 Sie soll begründet<br />

werden.<br />

Hmbg VwVfG § 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung<br />

(1) 1 Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus<br />

einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2<br />

unterwerfen. 2 Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem<br />

allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes,<br />

der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des<br />

§ 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden.<br />

(2) 1 Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist das<br />

hamburgische Verwaltungsvollstreckungsgesetz entsprechend<br />

anzuwenden. 2 Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts<br />

oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer<br />

Geldforderung betreiben, so ist § 170 Absätze 1 bis 3 der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. 3 Richtet sich die<br />

Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder<br />

Unterlassung gegen eine Behörde, so ist § 172 der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.<br />

Hmbg VwVfG § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften<br />

1 Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die<br />

übrigen Vorschriften dieses <strong>Gesetze</strong>s. 2 Ergänzend gelten die Vorschriften des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.<br />

Teil V Besondere Verfahrensarten<br />

[§§ 63 - 71] Abschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren<br />

Hmbg VwVfG § 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche<br />

Verwaltungsverfahren<br />

(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt,<br />

wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.<br />

(2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 64 bis 71 und,<br />

soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften<br />

dieses <strong>Gesetze</strong>s.<br />

(3) 1 Die Mitteilung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17<br />

Absatz 4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren öffentlich<br />

bekannt zu machen. 2 Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch<br />

bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem<br />

amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen<br />

Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die<br />

Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.<br />

Hmbg VwVfG § 64 Form des Antrages<br />

Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er<br />

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.

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