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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine<br />

solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines<br />

Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.<br />

Hmbg VwVfG § 57 Schriftform<br />

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch<br />

Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.<br />

Hmbg VwVfG § 58 Zustimmung von Dritten und Behörden<br />

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift,<br />

wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.<br />

(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer<br />

Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das<br />

Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag<br />

geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in<br />

der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.<br />

Hmbg VwVfG § 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages<br />

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus<br />

der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches ergibt.<br />

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn<br />

1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;<br />

2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines<br />

Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und<br />

dies den Vertragschließenden bekannt war;<br />

3. die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht<br />

vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur<br />

wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig<br />

wäre;<br />

4. sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen<br />

lässt.<br />

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen<br />

nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil<br />

geschlossen worden wäre.<br />

Hmbg VwVfG § 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen<br />

(1) 1 Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts<br />

maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich<br />

geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen<br />

vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei<br />

eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse<br />

verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer<br />

Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. 2 Die Behörde<br />

kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das<br />

Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

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