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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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[§ 53] Abschnitt 3 Verjährungsrechtliche Wirkungen des<br />

Verwaltungsaktes<br />

Hmbg VwVfG § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt<br />

Artikel 8 des Fünften <strong>Gesetze</strong>s zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

enthält eine Übergangsbestimmung und lautet: “Gilt eine Unterbrechung der Verjährung bei In-<br />

Kraft-Treten von Artikel 1 Nummer 19 nach § 53 Absatz 1 Satz 3 des Hamburgischen<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vor In-Kraft-Treten von Artikel 1 Nummer 19 geltenden<br />

Fassung in Verbindung mit § 212 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar<br />

2002 geltenden Fassung als nicht erfolgt, so ist § 212 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der<br />

vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die<br />

Verjährung als mit Erlass des ersten Verwaltungsakts gehemmt gilt.”<br />

(1) 1 Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des<br />

Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt<br />

die Verjährung dieses Anspruchs. 2 Die Hemmung endet mit dem Eintritt<br />

der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner<br />

anderweitigen Erledigung.<br />

(2) 1 Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden,<br />

beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. 2 Soweit der Verwaltungsakt einen<br />

Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende<br />

Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden<br />

Verjährungsfrist.<br />

[§§ 54 - 62] Teil IV Öffentlich-rechtlicher Vertrag<br />

Hmbg VwVfG § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages<br />

1 Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch<br />

Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher<br />

Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2 Insbesondere kann<br />

die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlichrechtlichen<br />

Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den<br />

Verwaltungsakt richten würde.<br />

Hmbg VwVfG § 55 Vergleichsvertrag<br />

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei<br />

verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende<br />

Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann<br />

geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur<br />

Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig<br />

hält.<br />

Hmbg VwVfG § 56 Austauschvertrag<br />

(1) 1 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich<br />

der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann<br />

geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck<br />

im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer<br />

öffentlichen Aufgaben dient. 2 Die Gegenleistung muss den gesamten<br />

Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit<br />

der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.

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