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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(3) 1 Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende<br />

Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten<br />

Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er<br />

unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die<br />

Vergangenheit widerrufen werden,<br />

1. wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht<br />

mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;<br />

2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der<br />

Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist<br />

erfüllt hat.<br />

2<br />

§ 48 Absatz 4 gilt entsprechend.<br />

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des<br />

Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt<br />

bestimmt.<br />

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des<br />

Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann,<br />

wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde<br />

erlassen worden ist.<br />

(6) 1 Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2<br />

Nummern 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf<br />

Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch<br />

erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat,<br />

soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. 2 § 48 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gilt<br />

entsprechend. 3 Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der<br />

ordentliche Rechtsweg gegeben.<br />

Hmbg VwVfG § 49 a Erstattung, Verzinsung<br />

(1) 1 Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit<br />

zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer<br />

auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte<br />

Leistungen zu erstatten. 2 Die zu erstattende Leistung ist durch<br />

schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.<br />

(2) 1 Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die<br />

Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer<br />

ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. 2 Auf den Wegfall der<br />

Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die<br />

Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur<br />

Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes<br />

geführt haben.<br />

(3) 1 Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des<br />

Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz<br />

jährlich zu verzinsen. 2 Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann<br />

insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die<br />

Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des<br />

Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu<br />

erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist<br />

leistet.

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