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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch<br />

frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.<br />

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels<br />

Zustellung bleiben unberührt.<br />

Hmbg VwVfG § 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt<br />

1 Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare<br />

Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. 2 Bei<br />

berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3 Die Behörde ist<br />

berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden<br />

soll.<br />

Hmbg VwVfG § 42 a Genehmigungsfiktion<br />

(1) 1 Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung<br />

festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch<br />

Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist.<br />

2<br />

Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über<br />

das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.<br />

(2) 1 Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch<br />

Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 Die Frist beginnt mit<br />

Eingang der vollständigen Unterlagen. 3 Sie kann einmal angemessen<br />

verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit<br />

gerechtfertigt ist. 4 Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig<br />

mitzuteilen.<br />

(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41<br />

Absatz 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der<br />

Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.<br />

[§§ 43 - 52] Abschnitt 2 Bestandskraft des Verwaltungsaktes<br />

Hmbg VwVfG § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes<br />

(1) 1 Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist<br />

oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm<br />

bekannt gegeben wird. 2 Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam,<br />

mit dem er bekannt gegeben wird.<br />

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht<br />

zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch<br />

Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.<br />

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.<br />

Hmbg VwVfG § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes<br />

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwer<br />

wiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in<br />

Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.<br />

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist<br />

ein Verwaltungsakt nichtig,<br />

1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende

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