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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und<br />

Nachweise. 3 Sie oder er hat vor Baubeginn den Namen der Bauleiterin<br />

oder des Bauleiters und während der Bauausführung den Wechsel dieser<br />

Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. 4 Wechselt die<br />

Bauherrin oder der Bauherr, hat die neue Bauherrin oder der neue<br />

Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrin oder als<br />

Bauherr auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass eine<br />

Vertreterin oder ein Vertreter bestellt wird, die oder der ihr gegenüber die<br />

Verpflichtungen der Bauherrin oder des Bauherrn zu erfüllen hat.<br />

Hmbg BauO § 55 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser<br />

(1) Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser ist, wer mit der selbständigen<br />

Planung von Bauvorhaben beauftragt worden ist.<br />

(2) 1 Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach<br />

Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens<br />

geeignet sein. 2 Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit<br />

ihres oder seines Entwurfs und dafür, dass der Entwurf den öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften entspricht, verantwortlich. 3 Die<br />

Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass<br />

die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen,<br />

Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften entsprechen.<br />

(3) 1 Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen<br />

Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind<br />

geeignete Fachplanerinnen oder Fachplaner heranzuziehen. 2 Diese sind<br />

für die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben,<br />

verantwortlich. 3 Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller<br />

Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser<br />

verantwortlich.<br />

Hmbg BauO § 56 Unternehmerin oder Unternehmer<br />

(1) Unternehmerin oder Unternehmer ist, wer mit der selbstständigen<br />

Ausführung von Bau- oder Abbrucharbeiten beauftragt worden ist.<br />

(2) 1 Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlichrechtlichen<br />

Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihr oder<br />

ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße<br />

Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. 2 Sie<br />

oder er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der<br />

verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der<br />

Baustelle bereitzuhalten.<br />

(3) Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer hat auf Verlangen der<br />

Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der Anlage in<br />

außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und<br />

Erfahrung der Unternehmerin oder des Unternehmers oder von einer<br />

Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt,<br />

nachzuweisen, dass sie oder er für diese Arbeiten geeignet ist und über<br />

die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.

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