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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(2) 1 Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, in anderer Weise<br />

erlassen werden. 2 Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich,<br />

elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht<br />

und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. 3 Ein elektronischer<br />

Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu<br />

bestätigen; § 3 a Absatz 2 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.<br />

(3) 1 Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende<br />

Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe<br />

des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.<br />

2<br />

Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die<br />

Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch<br />

das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein<br />

zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde<br />

erkennen lassen.<br />

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3 a Absatz 2 erforderliche<br />

Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit<br />

vorgeschrieben werden.<br />

(5) 1 Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer<br />

Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift<br />

und Namenswiedergabe fehlen. 2 Zur Inhaltsangabe können<br />

Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der<br />

Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund<br />

der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes<br />

eindeutig erkennen kann.<br />

Hmbg VwVfG § 38 Zusicherung<br />

(1) 1 Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten<br />

Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung),<br />

bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. 2 Ist vor dem Erlass<br />

des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die<br />

Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund<br />

einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach<br />

Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des<br />

Ausschusses gegeben werden.<br />

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des<br />

Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung<br />

Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45<br />

Absatz 1 Nummern 3 bis 5 sowie Absatz 2, auf die Rücknahme § 48, auf<br />

den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende<br />

Anwendung.<br />

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage<br />

derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen<br />

Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen<br />

Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung<br />

nicht mehr gebunden.

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