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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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2. Sport- und Freizeitstätten,<br />

3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,<br />

4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,<br />

5. Verkaufs-, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe,<br />

6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.<br />

(3) Für bauliche Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder<br />

ausschließlich von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und<br />

Personen mit Kleinkindern genutzt werden, wie<br />

1. Tagesstätten, Werkstätten, Ausbildungsstätten, Heime und Wohnungen<br />

für Menschen mit Behinderungen,<br />

2. Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige<br />

Einrichtungen,<br />

3. Tagesstätten und Heime für Kleinkinder<br />

gilt Absatz 2 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr<br />

dienenden Teile, sondern für alle Teile, die von diesem Personenkreis<br />

genutzt werden.<br />

(4) 1 Bauliche Anlagen nach Absatz 2 sowie Wohnungen nach Absatz 1<br />

müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von<br />

mindestens 0,9 m stufenlos erreichbar sein. 2 Vor Türen muss eine<br />

ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. 3 Rampen dürfen nicht<br />

mehr als 6 vom Hundert geneigt sein; sie müssen mindestens 1,2 m breit<br />

sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 4 In<br />

Abständen von 6,0 m ist ein Absatz von mindestens 1,2 m Länge, in<br />

Laufrichtung gemessen, anzuordnen. 5 Treppen müssen an beiden Seiten<br />

Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie<br />

über die letzten Stufen zu führen sind. 6 Die Handläufe müssen mit dem<br />

Tastsinn erkennbar und deutlich vom Hintergrund abgesetzt sein. 7 Jeweils<br />

die erste und letzte Stufe einer Treppe muss deutlich erkennbar abgesetzt<br />

sein. 8 Flure müssen mindestens 1,5 m breit sein. 9 § 37 Absatz 4 gilt auch<br />

für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach § 37 Absatz 4 Satz 1<br />

vorgeschrieben, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar<br />

sein müssen.<br />

[§§ 53 - 57] Vierter Teil Die am Bau Beteiligten<br />

Hmbg BauO § 53 Grundpflichten der am Bau Beteiligten<br />

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von<br />

Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres<br />

Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die<br />

öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.<br />

Hmbg BauO § 54 Bauherrin oder Bauherr<br />

(1) Bauherrin oder Bauherr ist, wer auf eigene Verantwortung eine Anlage<br />

vorbereitet oder ausführt oder vorbereiten oder ausführen lässt.<br />

(2) 1 Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und<br />

Ausführung eines nicht verfahrensfreien Vorhabens geeignete Beteiligte<br />

nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 zu bestellen, soweit sie oder er nicht<br />

selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet<br />

ist. 2 Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den

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