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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Hmbg VwVfG § 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens<br />

1 Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit<br />

keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen.<br />

2 Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.<br />

Hmbg VwVfG § 11 Beteiligungsfähigkeit<br />

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind<br />

1. natürliche und juristische Personen;<br />

2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann;<br />

3. Behörden.<br />

Hmbg VwVfG § 12 Handlungsfähigkeit<br />

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind<br />

1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind;<br />

2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der<br />

Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des<br />

Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig<br />

oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig<br />

anerkannt sind;<br />

3. juristische Personen und Vereinigungen (§ 11 Nummer 2) durch ihre<br />

gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte;<br />

4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.<br />

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger<br />

Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als<br />

er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des<br />

Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts<br />

als handlungsfähig anerkannt ist.<br />

(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.<br />

Hmbg VwVfG § 13 Beteiligte<br />

(1) Beteiligte sind<br />

1. Antragsteller und Antragsgegner;<br />

2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder<br />

gerichtet hat;<br />

3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag<br />

schließen will oder geschlossen hat;<br />

4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren<br />

hinzugezogen worden sind.<br />

(2) 1 Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren<br />

rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden<br />

können, als Beteiligte hinzuziehen. 2 Hat der Ausgang des Verfahrens<br />

rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als<br />

Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde<br />

bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu<br />

benachrichtigen.<br />

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1<br />

vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

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