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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(3) 1 Die Ausgleichsbeträge nach Absatz 2 und die sich darauf beziehenden<br />

Zinsen ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last und, solange das<br />

Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auch auf diesem. 2 Die<br />

dingliche Haftung kann gegen die jeweilige Eigentümerin bzw. den<br />

jeweiligen Eigentümer oder gegen die Erbbauberechtigte bzw. den<br />

Erbbauberechtigten geltend gemacht werden. 3 Das gilt auch dann, wenn<br />

diese Person nicht persönliche Schuldnerin oder persönlicher Schuldner<br />

ist.<br />

(4) Die Ausgleichsbeträge dürfen nur verwendet werden zum Erwerb von<br />

Flächen sowie zur Herstellung, Unterhaltung, Grundinstandsetzung und<br />

Modernisierung von<br />

1. baulichen Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb<br />

öffentlicher Straßen und von Fahrrädern,<br />

2. Verbindungen zwischen Parkeinrichtungen und Haltestellen des<br />

öffentlichen Personennahverkehrs,<br />

3. Parkleitsystemen und anderen Einrichtungen zur Verringerung des<br />

Parksuchverkehrs sowie für sonstige Maßnahmen zugunsten des ruhenden<br />

Verkehrs sowie<br />

4. Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und von<br />

öffentlichen Radverkehrsanlagen.<br />

Hmbg BauO § 50 (weggefallen)<br />

Hmbg BauO § 51 Sonderbauten<br />

1 Soweit die Vorschriften dieses <strong>Gesetze</strong>s oder die auf Grund dieses <strong>Gesetze</strong>s<br />

erlassenen Vorschriften zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahren,<br />

erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen nicht ausreichen,<br />

können an Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 im Einzelfall zur Verwirklichung der<br />

allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 1, insbesondere zum Brandschutz<br />

und zur technischen Gebäudeausrüstung, besondere Anforderungen gestellt<br />

werden. 2 Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die besonderen Gefährdungen<br />

ausgesetzt sein können.<br />

Hmbg BauO § 52 Barrierefreies Bauen<br />

(1) 1 Gebäude mit mehr als vier Wohnungen sowie die Wohnungen eines<br />

Geschosses müssen barrierefrei erreichbar sein. 2 In diesen Wohnungen<br />

müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die<br />

Küche oder der Kochplatz mit dem Rollstuhl zugänglich sein. 3 § 37<br />

Absatz 4 bleibt unberührt. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit<br />

Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des<br />

Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger<br />

vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand<br />

erfüllt werden können.<br />

(2) 1 Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem<br />

allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit<br />

Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern<br />

barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt<br />

werden können. 2 Diese Anforderungen gelten insbesondere für<br />

1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,

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