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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben bei der Berechnung<br />

der Grundfläche außer Betracht.<br />

(2) 1 Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht<br />

belichtet werden können. 2 Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der<br />

Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Nettogrundfläche des<br />

Raumes einschließlich der Nettogrundfläche verglaster Vorbauten und<br />

Loggien haben.<br />

(3) Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, sind ohne Fenster<br />

zulässig, wenn<br />

1. gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen und<br />

2. eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung auf andere Weise<br />

sichergestellt ist oder wenn die Nutzung dieses erfordert.<br />

Hmbg BauO § 45 Wohnungen<br />

(1) 1 Jede Wohnung muss eine Küche oder einen Kochplatz haben.<br />

2<br />

Fensterlose Kochplätze sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung<br />

gewährleistet ist.<br />

(2) 1 Jede Wohnung muss Abstellraum von mindestens 6 m 2 Grundfläche<br />

haben. 2 In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind durch<br />

Erweiterung der Grundfläche nach Satz 1 um 2 m 2 oder durch gesonderte<br />

Abstellräume leicht erreichbare und gut zugängliche Möglichkeiten zum<br />

Abstellen für Kinderwagen und Fahrräder herzustellen. 3 Die Grundfläche<br />

des gesonderten Abstellraumes nach Satz 2 muss 2 m 2 je Wohnung,<br />

mindestens jedoch 10 m 2 betragen.<br />

(3) 1 Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine<br />

Toilette haben. 2 Fensterlose Bäder und Toiletten sind zulässig, wenn eine<br />

wirksame Lüftung gewährleistet ist.<br />

(4) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben.<br />

(5) Wohnungen in Kellergeschossen sind unzulässig.<br />

(6) 1 In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die<br />

Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen<br />

Rauchwarnmelder haben. 2 Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut<br />

und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet<br />

wird. 3 Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit<br />

Rauchwarnmeldern auszurüsten.<br />

Hmbg BauO §§ 46 und 47 (weggefallen)<br />

Hmbg BauO § 48 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze<br />

(1) 1 Werden bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- und<br />

Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, errichtet, sind Stellplätze für<br />

Kraftfahrzeuge sowie Fahrradplätze auf dem Grundstück oder, durch<br />

Baulast gesichert, auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe in<br />

geeigneter Beschaffenheit herzustellen oder nachzuweisen (notwendige<br />

Stellplätze und notwendige Fahrradplätze). 2 Ihre Zahl und Größe richtet<br />

sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden<br />

Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer<br />

und Besucherinnen und Besucher der Anlagen. 3 Bei Änderungen der

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