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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen<br />

nicht entstehen. 5 Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen<br />

müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen<br />

eingerichtet sein.<br />

(2) Öffnungen von Aufenthaltsräumen müssen mindestens 5 m von Schächten<br />

oder Öffnungen, von denen Geruchsbelästigungen ausgehen können,<br />

entfernt sein.<br />

Hmbg BauO § 43 Anlagen für Abfälle<br />

(1) Für bauliche Anlagen und Grundstücke, bei deren Nutzung Abfälle<br />

anfallen, sind befestigte und ausreichend bemessene <strong>Stand</strong>plätze oder<br />

Abfallbehälterräume zur Aufnahme der Abfall- und<br />

Wertstoffsammelbehälter auf dem Grundstück oder, durch Baulast<br />

gesichert, auf einem anderen Grundstück herzustellen.<br />

(2) 1 Die <strong>Stand</strong>plätze müssen vor Öffnungen von Aufenthaltsräumen<br />

mindestens 5 m entfernt sein. 2 Der Abstand darf bis auf 2 m verringert<br />

werden, wenn die Behälter in Müllbehälterschränken untergebracht<br />

werden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf dem Grundstück nur<br />

Abfall- und Wertstoffsammelbehälter bis zu insgesamt 240 Liter<br />

Fassungsvermögen untergebracht werden.<br />

(3) Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend<br />

aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur,<br />

wenn die dafür bestimmten Abfallbehälterräume unmittelbar vom Freien<br />

entleert werden können und<br />

1. Trennwände und Decken als Raum abschließende Bauteile mit der<br />

Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände,<br />

2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit Feuer<br />

hemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen und<br />

3. eine ständig wirksame Lüftung<br />

haben.<br />

Hmbg BauO § 43 a Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen<br />

(1) Elektrische Anlagen müssen dem Zweck und der Nutzung der baulichen<br />

Anlagen entsprechend ausgeführt sowie betriebssicher und brandsicher<br />

sein.<br />

(2) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag<br />

leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd<br />

wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.<br />

[§§ 44 - 52] Siebter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen<br />

Hmbg BauO § 44 Aufenthaltsräume<br />

(1) 1 Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,4 m<br />

haben. 2 Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1<br />

und 2 genügt eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,3 m.<br />

3 Aufenthaltsräume in Dachgeschossen müssen über mehr als der Hälfte<br />

ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben;

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