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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist. 2 Lüftungsleitungen dürfen<br />

Raum abschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit<br />

vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung<br />

ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen<br />

hiergegen getroffen sind.<br />

(3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in<br />

andere Räume übertragen.<br />

(4) 1 Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen eingeführt werden; die<br />

gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur<br />

Ableitung der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken<br />

wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen. 2 Die<br />

Abluft ist ins Freie zu führen. 3 Nicht zur Lüftungsanlage gehörende<br />

Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.<br />

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht<br />

1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,<br />

2. innerhalb von Wohnungen,<br />

3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m 2 in nicht<br />

mehr als zwei Geschossen.<br />

(6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die<br />

Absätze 1 bis 5 entsprechend.<br />

Hmbg BauO § 41 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur<br />

Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung<br />

(1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen<br />

betriebssicher und brandsicher sein.<br />

(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art<br />

der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und<br />

Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen.<br />

(3) 1 Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und<br />

Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren<br />

oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. 2 Abgasanlagen sind in<br />

solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des<br />

Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. 3 Sie müssen<br />

leicht gereinigt werden können.<br />

(4) 1 Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten<br />

müssen betriebssicher und brandsicher sein. 2 Diese Behälter sowie feste<br />

Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder<br />

unzumutbaren Belästigungen entstehen.<br />

(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren,<br />

Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die<br />

Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Absätze 1 bis 3<br />

entsprechend.<br />

Hmbg BauO § 42 Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser<br />

(1) 1 Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen müssen wasserdicht und<br />

ausreichend groß sein. 2 Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung<br />

sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. 3 Diese Öffnungen<br />

dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. 4 Die Anlagen sind so zu

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