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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Hmbg SG § 114 Straftat<br />

(1) Wer eine Schulpflichtige oder einen Schulpflichtigen der Schulpflicht oder<br />

ein Kind der besonderen Sprachförderung nach § 28 a dauernd oder<br />

wiederholt entzieht, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten<br />

oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.<br />

(2) 1 Die Verfolgung tritt auf Antrag der zuständigen Behörde ein. 2 Der Antrag<br />

kann zurückgenommen werden.<br />

Hmbg SG § 115 Einschränkung von Grundrechten<br />

Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des<br />

Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 34 Absätze 1 und 2 (Verpflichtung<br />

zu schulärztlichen, schulpsychologischen und sonderpädagogischen<br />

Untersuchungen), das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2<br />

Satz 2 des Grundgesetzes) nach Maßgabe von § 28 Absatz 2, § 28 a Absätze 1<br />

und 2 (Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an<br />

Sprachfördermaßnahmen) und der §§ 37 bis 42 (Schulpflicht,<br />

Vorstellungspflicht und Anmeldepflicht) und das Grundrecht der<br />

Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) durch<br />

§ 41 a (Schulzwang) eingeschränkt.<br />

Hmbg SG § 116 Übertragung der Regelungsbefugnis auf die zuständige<br />

Behörde<br />

Soweit der Senat nach den Bestimmungen dieses <strong>Gesetze</strong>s ermächtigt ist,<br />

Regelungen im Wege der Rechtsverordnung zu treffen, kann er seine<br />

Regelungsbefugnis durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde<br />

übertragen.<br />

Hmbg SG § 117 Übergangsregelungen<br />

(1) Vorschriften, die zur Ausführung der in § 118 Absatz 2 aufgeführten<br />

<strong>Gesetze</strong> erlassen wurden, gelten fort, soweit sie den Bestimmungen<br />

dieses <strong>Gesetze</strong>s nicht widersprechen, bis Vorschriften auf der Grundlage<br />

dieses <strong>Gesetze</strong>s erlassen worden sind.<br />

(2) Die Albert-Schweitzer-Schule besteht als staatliche Versuchsschule fort.<br />

Hmbg SG § 118 Inkrafttreten<br />

(1) 1 Das Gesetz tritt am 1. August 1997 in Kraft. 2 Bestimmungen dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s, mit denen der Senat ermächtigt wird, Regelungen im Wege der<br />

Rechtsverordnung zu treffen, treten am Tage nach der Verkündung in<br />

Kraft.<br />

(2) Am 1. August 1997 treten außer Kraft:<br />

1. das Schulverfassungsgesetz (SchVG) vom 12. April 1973<br />

(<strong>Hamburgisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 91) in der geltenden<br />

Fassung;<br />

2. das Schulgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg vom 17. Oktober<br />

1977 (<strong>Hamburgisches</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 297) in der<br />

geltenden Fassung; § 31 Absatz 1 Satz 2 SchulG ist bis zum Erlaß<br />

entsprechender Ausführungsbestimmungen durch den Senat weiterhin<br />

anzuwenden;

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