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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Hmbg SG § 108 Fristen, Schriftform<br />

1 Bei der Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen bleiben<br />

Ferientage unberücksichtigt. 2 Die zuständige Behörde kann die Fristen bei<br />

Vorliegen besonderer Umstände um höchstens vier Wochen verlängern.<br />

3 Soweit nach diesem Gesetz oder nach auf Grund dieses <strong>Gesetze</strong>s erlassenen<br />

Rechtsvorschriften die Schriftform erforderlich ist, ist die elektronische Form<br />

ausgeschlossen.<br />

Hmbg SG § 109 Schulen ohne Klassenverbände<br />

Soweit an einer Schule keine Klassenverbände bestehen, gelten für die<br />

Anwendung dieses <strong>Gesetze</strong>s jeweils 25 Schülerinnen und Schüler als eine<br />

Klasse.<br />

Hmbg SG § 110 Interessenkollision<br />

Bewerberinnen und Bewerber für Stellen, die nach diesem Gesetz zu besetzen<br />

sind, dürfen an Beratungen oder Abstimmungen über die Stelle, um die sie sich<br />

beworben haben, nicht teilnehmen.<br />

[§§ 111 - 118] Neunter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften<br />

Hmbg SG § 111 Geltungsbereich<br />

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt<br />

Hamburg.<br />

(2) 1 Die staatlichen Schulen sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen<br />

Rechts. 2 Sie sind nicht nur für vorübergehende Zeit bestimmte, vom<br />

Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen und Schüler<br />

unabhängige Einrichtungen für die in diesem Gesetz festgelegten<br />

Schulformen, Schulstufen und Schulversuche. 3 Einrichtungen der<br />

Weiterbildung und der Jugendbildung sind nicht Schulen im Sinne dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s.<br />

Hmbg SG § 112 Schulen in freier Trägerschaft<br />

(1) 1 Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) sind Bestandteil des<br />

Schulwesens der Freien und Hansestadt Hamburg. 2 Sie erweitern das<br />

schulische Angebot und können das Schulwesen durch besondere Inhalte<br />

und Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern.<br />

(2) Das Nähere regelt das Hamburgische Gesetz über Schulen in freier<br />

Trägerschaft in der Fassung vom 21. September 2004 (HmbGVBl. S. 365)<br />

in der jeweils geltenden Fassung.<br />

Hmbg SG § 113 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den<br />

Bestimmungen über die Schulpflicht zuwiderhandelt oder wer vorsätzlich<br />

Kinder, Schulpflichtige, Sorgeberechtigte, Ausbildende, Arbeitgeber oder<br />

Dritte dazu veranlasst, den Bestimmungen über die Schulpflicht oder die<br />

verbindliche Teilnahme an Sprachförderung zuwiderzuhandeln.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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