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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Umfang der zu verarbeitenden Daten, Dateiformate und technische Wege der<br />

Datenübermittlung, technische und organisatorische Maßnahmen und<br />

Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle, Aufbewahrungsfristen sowie das<br />

Verfahren bei der Ausübung des Rechtes auf Auskunft und Einsicht in<br />

Unterlagen und Einzelheiten zum automatisierten Zentralen Schülerregister.<br />

3 In der Rechtsverordnung kann geregelt werden, zu welchem Zweck und in<br />

welchem Umfang anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen Daten<br />

aus dem Zentralen Schülerregister übermittelt werden dürfen und dass die<br />

Einrichtung automatisierter Abrufverfahren für andere Behörden zugelassen<br />

werden kann.<br />

[§§ 102 - 110] Achter Teil Gemeinsame Bestimmungen<br />

Hmbg SG § 102 Gleichstellung von Mädchen und Jungen, Frauen und<br />

Männern<br />

Bei der Besetzung der schulischen Gremien ist darauf hinzuwirken, daß<br />

Mädchen und Jungen, Frauen und Männer entsprechend ihrem jeweiligen Anteil<br />

an der Personengruppe, der sie zugehören, vertreten sind.<br />

Hmbg SG § 103 Wechselseitige Unterrichtung der Gremien<br />

1 Jedes der schulischen Gremien übersendet den Vorsitzenden der anderen<br />

Gremien sowie der Schulleitung unverzüglich seine Beschlüsse und Protokolle,<br />

sofern die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht.<br />

2 Sitzungen sollen durch die rechtzeitige Übersendung einer Tagesordnung<br />

vorbereitet und so terminiert werden, dass auch außerhalb der Schule<br />

berufstätige Mitglieder teilnehmen können. 3 Gremien können zur Vorbereitung<br />

ihrer Beschlussfassung Arbeitsgruppen einsetzen.<br />

Hmbg SG § 104 Stellung gewählter Mitglieder<br />

(1) 1 Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremien sind an Aufträge<br />

und Weisungen nicht gebunden. 2 Dienstrechtliche Bestimmungen bleiben<br />

unberührt. 3 Die Tätigkeit in schulischen Gremien von Personen, die nicht<br />

Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg sind, ist ein Ehrenamt.<br />

(2) 1 Die gewählten Mitglieder bleiben über die Dauer der Wahlperiode hinaus<br />

im Amt, bis die neugewählten Mitglieder erstmals zusammengetreten sind.<br />

2<br />

Dies gilt auch für die Vertreterinnen und Vertreter der Elternschaft und<br />

der Schülerschaft der Jahrgangsstufen in der nachfolgenden<br />

Jahrgangsstufe. 3 Sie können jederzeit zurücktreten. 4 Ihr Amt endet<br />

außerdem vorzeitig<br />

1. durch Abwahl,<br />

2. bei vorsätzlichen Verstößen gegen zwingende schulrechtliche<br />

Bestimmungen in Ausübung ihres Mandats,<br />

3. bei Mitgliedern der Schulkonferenz und des Landesschulbeirats mit dem<br />

Verlust der Mitgliedschaft in dem Gremium, das sie gewählt hat.<br />

5<br />

Ein gewähltes Mitglied kann abgewählt werden, wenn es unentschuldigt<br />

an mindestens drei aufeinanderfolgenden Sitzungen seines Gremiums<br />

nicht teilgenommen hat. 6 Im Übrigen kann ein Mitglied der Elternkammer<br />

oder der Schülerkammer auf deren Antrag mit der Mehrheit von drei

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