27.02.2013 Aufrufe

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter<br />

besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.<br />

(5) 1 Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare<br />

Grundfläche von mindestens 1,1 m × 2,1 m, zur Aufnahme eines<br />

Rollstuhls von mindestens 1,1 m × 1,4 m haben; Türen müssen eine lichte<br />

Durchgangsbreite von mindestens 0,9 m haben. 2 In einem Aufzug für<br />

Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche<br />

Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt<br />

werden. 3 Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche<br />

vorhanden sein.<br />

Hmbg BauO § 38 Sicherheitstechnisch bedeutsame und<br />

überwachungsbedürftige Anlagen<br />

1 Für sicherheitstechnisch bedeutsame und überwachungsbedürftige Anlagen,<br />

die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren<br />

Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt<br />

werden, gelten die Sachanforderungen und die Festlegungen über erstmalige<br />

Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen nach<br />

1. den auf Grund von § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom<br />

6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) erlassenen Verordnungen und<br />

2. der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I<br />

S. 3777), zuletzt geändert am 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3813),<br />

sowie der zugehörigen Technischen Regeln sinngemäß. 2 Für wiederkehrende<br />

Prüfungen gelten die in den Vorschriften nach Satz 1 genannten Höchstfristen.<br />

Hmbg BauO § 39 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle<br />

(1) Leitungen dürfen durch Raum abschließende Bauteile, für die eine<br />

Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt<br />

werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu<br />

befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht<br />

für Decken<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,<br />

2. innerhalb von Wohnungen,<br />

3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt<br />

400 m 2 in nicht mehr als zwei Geschossen.<br />

(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 33 Absatz 3 Satz 3<br />

und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine<br />

Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lange möglich ist.<br />

(3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1 sowie § 40 Absatz 2<br />

Satz 1 entsprechend.<br />

Hmbg BauO § 40 Lüftungsanlagen<br />

(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen<br />

den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht<br />

beeinträchtigen.<br />

(2) 1 Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen<br />

aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind<br />

zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!