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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Funktionsstellen nach § 96 oder im Ausnahmefall auf andere Lehrkräfte<br />

der Schule übertragen. 4 Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt die<br />

Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 85 ab.<br />

(2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter<br />

aller an der Schule tätigen Personen. 2 Sie oder er übt in laufenden<br />

Angelegenheiten die Dienstaufsicht aus. 3 Sie oder er sorgt für die<br />

Einhaltung der dienstlichen Pflichten und erteilt die dafür erforderlichen<br />

Weisungen. 4 Die Weisungsbefugnis gegenüber Lehramtsanwärterinnen<br />

und -anwärtern ist auf deren Ausbildung an der Schule beschränkt. 5 Die<br />

Schulleiterin oder der Schulleiter ist verantwortlich für alle innerschulisch<br />

notwendigen Maßnahmen der Personalentwicklung, insbesondere in der<br />

Berufseingangsphase. 6 Sie oder er vertritt die Schule nach außen und übt<br />

das Hausrecht aus. 7 Das Hausrecht für die Unterrichtsräume wird<br />

während der Unterrichtszeit von der jeweils unterrichtenden Lehrkraft<br />

ausgeübt.<br />

(3) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt in Zusammenarbeit mit den<br />

Lehrkräften, den Eltern, den Schülerinnen und Schülern sowie der<br />

zuständigen Behörde für die Erfüllung des Bildungs- und<br />

Erziehungsauftrags. 2 Sie oder er bereitet die Beschlüsse der<br />

Schulkonferenz oder des Schulvorstands und der Lehrerkonferenz vor und<br />

sorgt für die Erstellung, Einhaltung, Auswertung und Weiterentwicklung<br />

des Schulprogramms sowie der Fortbildungsplanung der Schule im<br />

Rahmen der Verpflichtung der Lehrkräfte zur Fortbüdung gemäß § 88<br />

Absatz 4. 3 Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,<br />

1. sich über den ordnungsgemäßen Ablauf der Erziehungs- und<br />

Unterrichtsarbeit zu informieren und ihn, soweit erforderlich, durch<br />

geeignete Maßnahmen sicherzustellen,<br />

2. die Lehrkräfte zu beraten und für ihre Zusammenarbeit zu sorgen,<br />

3. die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der Lehrkräfte (§ 88<br />

Absatz 4) zu überprüfen,<br />

4. die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare zu fördern,<br />

5. den Elternrat und den Schülerrat über für die Schule wichtige<br />

Angelegenheiten zu informieren und deren Arbeit zu unterstützen,<br />

6. die Öffnung der Schule zu ihrem Umfeld zu fördern.<br />

Hmbg SG § 90 Beanstandung von Entscheidungen durch die<br />

Schulleiterin oder den Schulleiter<br />

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss eine Entscheidung eines<br />

schulischen Gremiums binnen zwei Wochen schriftlich gegenüber den<br />

Mitgliedern des Gremiums beanstanden, wenn<br />

1. der Entscheidung Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder<br />

Anordnungen der zuständigen Behörde entgegenstehen oder<br />

2. sie oder er für die Durchführung der Entscheidung nicht die<br />

Verantwortung übernehmen kann oder<br />

3. die Entscheidung der mit der zuständigen Behörde getroffenen Zielund<br />

Leistungsvereinbarung widerspricht.<br />

(2) 1 Hält das betroffene Gremium die Entscheidung in einer zweiten Sitzung,<br />

die frühestens einen Tag nach der Beanstandung stattfinden darf,<br />

aufrecht, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich die

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