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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(3) 1 Schulorganisatorische Entscheidungen einschließlich derjenigen, ob und<br />

wo Eingangsklassen eingerichtet werden, erfolgen durch<br />

Rechtsverordnung des Senats; diese kann auch Ausnahmen von der Regel<br />

des Absatzes 2 Satz 2 vorsehen. 2 Die Verordnung hat eine gleichmäßige<br />

Versorgung mit altersangemessen erreichbaren Angeboten der<br />

verschiedenen Schulformen und Schulstufen, die Entwicklung der<br />

Anmeldungen an den einzelnen Schulen und Schulformen sowie die<br />

Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu<br />

beachten.<br />

(4) und (5) weggefallen<br />

[§§ 88 - 97] Zweiter Abschnitt Lehrerinnen und Lehrer,<br />

Schulleitung<br />

Hmbg SG § 88 Stellung der Lehrerinnen und Lehrer<br />

(1) Lehrerin oder Lehrer im Sinne dieses <strong>Gesetze</strong>s ist, wer an einer Schule<br />

selbständig Unterricht erteilt.<br />

(2) Die Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen, beraten und betreuen<br />

in eigener Verantwortung im Rahmen der Ziele und Grundsätze der §§ 1<br />

bis 3 sowie der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der<br />

Beschlüsse der Schulkonferenz oder des Schulvorstands und der<br />

Lehrerkonferenz.<br />

(3) 1 Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die schulische Gemeinschaft<br />

durch fachliche und pädagogische Kooperation zu unterstützen. 2 Sie<br />

stimmen ihre pädagogische Arbeit in Jahrgangsteams ab.<br />

(4) 1 Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren<br />

Entwicklung ihrer Unterrichts- und Erziehungsfähigkeit in der<br />

unterrichtsfreien Zeit fortzubilden und dies nachzuweisen. 2 Die<br />

Fortbildung wird durch entsprechende Angebote der zuständigen Behörde,<br />

die die Qualität von Unterricht und Erziehung sichern, unterstützt.<br />

(5) An der Erziehung und dem Unterricht in der Schule können geeignete<br />

Personen ohne pädagogische Spezialausbildung, insbesondere die<br />

Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler, mitwirken.<br />

Hmbg SG § 89 Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters<br />

(Schulleitung)<br />

(1) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule im Rahmen der<br />

geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der<br />

zuständigen Behörde sowie der Beschlüsse der Schulkonferenz oder des<br />

Schulvorstands und der Lehrerkonferenz und ist verantwortlich für die<br />

ordnungsgemäße Durchführung der Unterrichts-, Erziehungs- und<br />

Verwaltungsarbeit. 2 Solange die Schule keine Schulleiterin oder keinen<br />

Schulleiter hat oder im Falle von deren Verhinderung, tritt die<br />

stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter an<br />

deren oder dessen Stelle. 3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann<br />

einzelne Aufgaben der Schulleitung, unter anderem die Aufgabe der<br />

Erstbeurteilung, auf die stellvertretende Schulleiterin oder den<br />

stellvertretenden Schulleiter, auf Inhaberinnen und Inhaber von

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