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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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wählbar zur Elternkammer ist, wer gemäß § 82 Absatz 2 in die<br />

Lehrerkammer gewählt werden kann.<br />

(2) Mitglieder der Elternkammer scheiden vorzeitig aus, sobald keines ihrer<br />

Kinder mehr eine staatliche Schule der Freien und Hansestadt Hamburg<br />

besucht.<br />

Hmbg SG § 82 Lehrerkammer<br />

(1) 1 Die Kammer der Lehrerinnen und Lehrer (Lehrerkammer) besteht aus<br />

vierzig nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für vier Jahre gewählten<br />

Mitgliedern. 2 In der Lehrerkammer sollen die Schulstufen und<br />

Schulformen angemessen vertreten sein.<br />

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder der<br />

Lehrerkonferenzen.<br />

(3) Mitglieder der Lehrerkammer scheiden vorzeitig aus ihrem Amt aus,<br />

sobald sie nicht mehr an einer staatlichen Schule der Freien und<br />

Hansestadt Hamburg tätig sind.<br />

Hmbg SG § 83 Landesschulbeirat<br />

(1) 1 Der Landesschulbeirat dient der Zusammenarbeit zwischen den am<br />

Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und den mittelbar beteiligten<br />

öffentlichen Institutionen. 2 Er kann zu allen Grundsatzfragen des<br />

Schulwesens Stellung nehmen und berät die zuständige Behörde bei<br />

grundlegenden Änderungen des Schulwesens.<br />

(2) Der Landesschulbeirat besteht aus<br />

1. den Vorsitzenden der Lehrerkammer, der Elternkammer und der<br />

Schülerkammer,<br />

2. je einem Mitglied, das auf Vorschlag der Handelskammer Hamburg, der<br />

Handwerkskammer Hamburg, des Integrationsbeirates, des<br />

Senatskoordinators für die Gleichstellung behinderter Menschen, der<br />

Landesarbeitsgemeinschaft für Behinderte, der Agentur für Arbeit<br />

Hamburg, des Deutschen Gewerkschaftsbundes Hamburg, der Vereinten<br />

Dienstleistungsgewerkschaft Hamburg, des Deutschen Beamtenbundes<br />

Hamburg, der Universität Hamburg, der Technischen Universität<br />

Hamburg-Harburg, der Hochschule für angewandte Wissenschaften, der<br />

Evangelischen Kirche, der Katholischen Kirche, der Arbeitsgemeinschaft<br />

der freien Schulträger in der Freien und Hansestadt Hamburg, der<br />

Jüdischen Gemeinde, des Rates der islamischen Gemeinden und des<br />

Verbandes freier Weltanschauungsgemeinschaften Hamburg e. V. von der<br />

zuständigen Behörde berufen wird,<br />

3. je zwei Mitgliedern, die von der Elternkammer, der Lehrerkammer und<br />

der Schülerkammer aus deren Mitte gewählt werden.<br />

Hmbg SG § 84 Verfahrensgrundsätze<br />

(1) Die Kammern und der Landesschulbeirat wählen aus ihrer Mitte jeweils<br />

einen Vorstand, der zwischen den Sitzungen die laufenden Geschäfte<br />

führt.<br />

(2) 1 Die Sitzungen werden vom Vorstand, im Verhinderungsfall von seiner<br />

Vertretung einberufen und geleitet. 2 Auf Verlangen eines Viertels der

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