27.02.2013 Aufrufe

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

[§§ 79 - 84] Achter Abschnitt Kammern, Landesschulbeirat<br />

Hmbg SG § 79 Aufgaben<br />

(1) 1 Die Schülerkammer, die Elternkammer und die Lehrerkammer<br />

(Kammern) beraten die zuständige Behörde bei allen das Schulwesen<br />

betreffenden Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung. 2 Sie sollen<br />

die Beziehungen von Schule, Schülerinnen und Schülern, Eltern und<br />

Lehrkräften untereinander und zur Öffentlichkeit pflegen.<br />

(2) 1 Die zuständige Behörde hat die Kammern vor Entscheidungen von<br />

grundsätzlicher Bedeutung rechtzeitig zu beteiligen, insbesondere soweit<br />

sie Fragen der Schul- oder Unterrichtsgestaltung, der Leistungsbeurteilung<br />

der Schülerinnen und Schüler oder der inneren Ordnung der Schule<br />

betreffen. 2 Die Lehrerkammer ist darüber hinaus bei grundsätzlichen<br />

Fragen der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte zu beteiligen.<br />

(3) 1 Erhebt eine Kammer gegen ein Vorhaben der zuständigen Behörde nach<br />

Absatz 2 grundsätzliche Einwendungen, so hat der Präses der zuständigen<br />

Behörde oder eine von ihm bestimmte Vertreterin oder ein von ihm<br />

bestimmter Vertreter vor der Entscheidung die Vorsitzenden der Kammer<br />

zu hören. 2 Bedarf die Entscheidung der Zustimmung der Deputation, so<br />

ist die Deputation über die abweichenden Auffassungen der Kammern zu<br />

unterrichten.<br />

(4) Die Kammern können der zuständigen Behörde Vorschläge zu allen Fragen<br />

des Schulwesens zuleiten.<br />

(5) 1 Die Arbeit der Kammern wird nach Maßgabe des Haushaltsplans durch<br />

öffentliche Mittel gefördert. 2 Die zuständige Behörde hat in dem<br />

erforderlichen Umfang Räume zur Verfügung zu stellen und die Benutzung<br />

technischer Einrichtungen zu gestatten.<br />

Hmbg SG § 80 Schülerkammer<br />

(1) 1 Die Kammer der Schülerinnen und Schüler (Schülerkammer) besteht aus<br />

je zwei von den Kreisschülerräten für zwei Jahre gewählten Mitgliedern.<br />

2<br />

Sofern erforderlich, sind in einer Ergänzungswahl so viele weitere<br />

Mitglieder zu wählen, daß die Primarschulen, die Stadtteilschulen, die<br />

Gymnasien, die Sonderschulen und die beruflichen Schulen durch<br />

mindestens je vier Mitglieder vertreten werden. 3 Voraussetzung für die<br />

Wahl ist die Mitgliedschaft im Schülerrat einer im Schulkreis gelegenen<br />

oder zu ihm gehörenden Schule.<br />

(2) Mitglieder der Schülerkammer scheiden vorzeitig aus, sobald sie keine<br />

staatliche Schule der Freien und Hansestadt Hamburg mehr besuchen.<br />

Hmbg SG § 81 Elternkammer<br />

(1) 1 Die Elternkammer besteht aus je zwei von den Kreiselternräten für drei<br />

Jahre gewählten Mitgliedern. 2 Sofern erforderlich, sind in einer<br />

Ergänzungswahl so viele weitere Mitglieder zu wählen, daß die<br />

Primarschulen, die Stadtteilschulen, die Gymnasien, die Sonderschulen<br />

und die beruflichen Schulen durch mindestens je vier Mitglieder vertreten<br />

werden. 3 Voraussetzung für die Wahl ist die Mitgliedschaft im Elternrat<br />

einer im Schulkreis gelegenen oder zu ihm gehörenden Schule. 4 Nicht

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!