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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(6) 1 Der Schülerrat darf zur Deckung seiner Kosten freiwillige Beiträge<br />

erheben und über den Schulverein Spenden annehmen, wenn diese frei<br />

von Auflagen und Bedingungen sind. 2 Die Schulkonferenz oder der<br />

Schulvorstand stellt dem Schülerrat aus den der Schule zur Verfügung<br />

stehenden Mitteln einen festen Betrag für die Durchführung<br />

schulbezogener Veranstaltungen zur Verfügung. 3 Über Herkunft und<br />

Verwendung der Mittel ist den Schülerinnen und Schülern sowie der<br />

Schulkonferenz oder dem Schulvorstand auf Verlangen Rechnung zu<br />

legen.<br />

(7) 1 Der Schülerrat kann jährlich aus den stimmberechtigten Mitgliedern der<br />

Lehrerkonferenz für die Dauer des Schuljahres bis zu zwei<br />

Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer wählen, die die<br />

Verbindung zwischen Schülerrat, Lehrerkonferenz und Schulleitung<br />

fördern sollen. 2 Die Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer<br />

nehmen an den Sitzungen des Schülerrats mit beratender Stimme teil.<br />

(8) Die Mitgliedschaft im Schülerrat endet vorzeitig, sobald die Schülerinnen<br />

und Schüler aus der Klasse, der Schulstufe oder der Schule ausscheiden,<br />

für die sie gewählt wurden.<br />

Hmbg SG § 65 Schulsprecherinnen und Schulsprecher<br />

(1) 1 Soweit nach § 64 Absatz 1 ein Schülerrat zu bilden ist, wählen die<br />

Schülerinnen und Schüler der Schule von der vierten Klasse an spätestens<br />

sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres in<br />

geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte für die Dauer des Schuljahres eine<br />

Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und zwei stellvertretende<br />

Schulsprecherinnen oder Schulsprecher. 2 Abweichend von Satz 1 kann<br />

auch eine aus höchstens sieben Personen bestehende<br />

Schulsprechergruppe gewählt werden.<br />

(2) 1 In den beruflichen Schulen wählen die Klassensprecherinnen und<br />

Klassensprecher sowie Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher<br />

innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen<br />

Schuljahres in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte für die Dauer des<br />

Schuljahres eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und zwei<br />

stellvertretende Schulsprecherinnen oder Schulsprecher. 2 Abweichend von<br />

Satz 1 kann der Schülerrat beschließen, daß die Funktion der<br />

Schulsprecherin oder des Schulsprechers für die Dauer eines Schuljahres<br />

einer von ihm zu wählenden und aus höchstens sieben Schülerinnen und<br />

Schülern bestehenden Schulsprechergruppe übertragen wird. 3 Die<br />

Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Klassen mit<br />

Blockunterricht, die während derselben Zeiträume die Schule besuchen,<br />

wählen eine Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher und zwei<br />

Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 4 Die Sprecherinnen und Sprecher<br />

der Klassen mit Teilzeitunterricht, die am selben Wochentag die Schule<br />

besuchen, wählen eine Tagessprecherin oder einen Tagessprecher und<br />

zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.<br />

(3) Die Schulsprecherin oder der Schulsprecher vertritt im Rahmen der<br />

Beschlüsse des Schülerrats die Schülerinnen und Schüler gegenüber<br />

Schulleitung, Lehrerkonferenz, Elternrat, Schulkonferenz und<br />

Schulvorstand.

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