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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Bewerberinnen und Bewerber zugelassen sind. 3 Bei der Zulassung<br />

ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber zum<br />

Studienkolleg dürfen höchstens 25 vom Hundert der Plätze eines<br />

Fachkurses an Bewerberinnen und Bewerber gleicher Staatsangehörigkeit<br />

vergeben werden, solange nicht alle anderen Bewerberinnen und<br />

Bewerber zugelassen sind.<br />

[§§ 44 - 48] Vierter Abschnitt Leistungsbeurteilung, Versetzung,<br />

Abschlüsse<br />

Hmbg SG § 44 Leistungsbeurteilung, Zeugnis<br />

Gemäß Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 des Zwölften <strong>Gesetze</strong>s zur Änderung des<br />

Hamburgischen Schulgesetzes vom 20. Oktober 2009 (GVBl. S. 373) gilt Folgendes:<br />

(3) Für die Anwendung von Artikel 1 Nummern 12, 13, 15, 36, 37, 38 und 61 gilt<br />

Folgendes:<br />

1. Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s in der Jahrgangsstufe 1 oder 2 befinden, setzen ihren Bildungsgang nach<br />

Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften fort, bis sie in die Jahrgangsstufe 4 der<br />

Primarschule eintreten.<br />

2. Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s in der Jahrgangsstufe 4, 5 oder 6 befinden, setzen ihren Bildungsgang nach<br />

Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 in<br />

einer Stadtteilschule oder einem Gymnasium fort.<br />

3. Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s in der Jahrgangsstufe 7, 8, 9 oder 10 einer Haupt- und Realschule, einer<br />

kooperativen oder integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums oder in der<br />

Sekundarstufe II einer kooperativen oder integrierten Gesamtschule oder eines<br />

Gymnasiums befinden, setzen ihren Bildungsgang nach Maßgabe der bisher<br />

geltenden Vorschriften und den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der jeweiligen<br />

Schulform, in der sie sich befinden, fort. Dies gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie<br />

die Schule abschließen oder endgültig verlassen oder in die Sekundarstufe II<br />

übergehen oder versetzt werden.<br />

(4) Absatz 3 gilt nicht für solche Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr<br />

2010/2011 eine 7. Jahrgangsstufe wiederholen oder in späteren Schuljahren eine<br />

Jahrgangsstufe wiederholen.<br />

(5) Abweichend von Artikel 1 Nummern 13 und 15 können Stadtteilschulen und<br />

Gymnasien in den Schuljahren 2009/2010 und 2010/2011 auch eine fünfte und<br />

sechste Jahrgangsstufe und im Schuljahr 2011/2012 eine sechste Jahrgangsstufe<br />

führen.<br />

(1) 1 Die Beurteilung der Lernentwicklung und des Lernstandes der<br />

Schülerinnen und Schüler obliegt den beteiligten Lehrkräften gestützt auf<br />

regelmäßige Lernbeobachtung in pädagogischer Verantwortung.<br />

2<br />

Grundlage der Bewertung sind die schriftlichen, mündlichen, praktischen<br />

und sonstigen Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die diese im<br />

Rahmen des Schulverhältnisses erbracht haben. 3 Zur Feststellung der<br />

Leistungsentwicklung können in den Schulen Lernstandserhebungen<br />

durchgeführt werden.<br />

(2) 1 Zeugnisse werden in der Form des Lernentwicklungsberichts, als<br />

Punktebewertung oder als Notenzeugnis erteilt. 2 Schülerinnen und<br />

Schüler erhalten in der Grundstufe der Primarschule einmal jährlich, ab<br />

der Unterstufe der Primarschule auch zum Schulhalbjahr ein Zeugnis.<br />

3<br />

Beim Verlassen der Schule nach Erfüllung der Schulpflicht nach diesem<br />

Gesetz, zum Halbjahr der Jahrgangsstufe 6 und ab dem Halbjahr der

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