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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Hmbg SG § 40 Ruhen der Schulpflicht<br />

(1) Die Schulpflicht ruht für eine Schülerin mindestens vier Monate vor und<br />

sechs Monate nach einer Niederkunft, sofern die Schülerin dies beantragt.<br />

(2) 1 Die Schulpflicht ruht für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes oder<br />

eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. 2 Sie kann auf Antrag<br />

für die Dauer des Besuchs einer Bildungseinrichtung oder einer<br />

Berufstätigkeit oder in sonstigen begründeten Einzelfällen ruhen.<br />

(3) Die Zeit, in der die Schulpflicht nach Absatz 2 ruht, wird auf die Dauer der<br />

Schulpflicht angerechnet.<br />

Hmbg SG § 41 Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht<br />

(1) 1 Die Sorgeberechtigten sind dafür verantwortlich, daß die Schulpflichtigen<br />

am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule<br />

regelmäßig teilnehmen. 2 Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der<br />

zuständigen Schule an- und abzumelden.<br />

(2) 1 Ausbildende melden die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden<br />

Berufsschulpflichtigen an und ab. 2 Sie gewähren ihnen die zur Erfüllung<br />

der Schulpflicht erforderliche Zeit und halten sie dazu an, daß sie am<br />

Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig<br />

teilnehmen<br />

Hmbg SG § 41 a Schulzwang<br />

1 Kinder, die trotz schriftlicher Aufforderung einer Vorstellung nach § 42<br />

Absatz 1 oder der Anmeldung nach § 42 Absatz 2 fernbleiben, oder Kinder und<br />

Jugendliche, die einer Vorstellung nach § 42 Absatz 5 fernbleiben oder der<br />

Schulpflicht nach §§ 37 und 38 nicht nachkommen, können der Schule oder<br />

der mit der Untersuchung beauftragten Stelle zwangsweise zugeführt werden.<br />

2 § 23 Absätze 2 und 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13. März<br />

1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 9. September 2003<br />

(HmbGVBl. S. 467), in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.<br />

[§§ 42 - 43] Dritter Abschnitt Einschulung und Wahl der<br />

Bildungsgänge<br />

Hmbg SG § 42 Einschulung, Übergänge, Umschulung<br />

Gemäß Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 des Zwölften <strong>Gesetze</strong>s zur Änderung des<br />

Hamburgischen Schulgesetzes vom 20. Oktober 2009 (GVBl. S. 373) gilt Folgendes:<br />

(3) Für die Anwendung von Artikel 1 Nummern 12, 13, 15, 36, 37, 38 und 61 gilt<br />

Folgendes:<br />

1. Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s in der Jahrgangsstufe 1 oder 2 befinden, setzen ihren Bildungsgang nach<br />

Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften fort, bis sie in die Jahrgangsstufe 4 der<br />

Primarschule eintreten.<br />

2. Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s in der Jahrgangsstufe 4, 5 oder 6 befinden, setzen ihren Bildungsgang nach<br />

Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 in<br />

einer Stadtteilschule oder einem Gymnasium fort.<br />

3. Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s in der Jahrgangsstufe 7, 8, 9 oder 10 einer Haupt- und Realschule, einer<br />

kooperativen oder integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums oder in der

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